Worum geht es in diesem Ratgeber und was leistet er nicht?
Wer in Deutschland einen türkischen Vertrag zur Vorübersetzung auf den Tisch bekommt, stolpert selten über einzelne Vokabeln. Schwieriger sind die Formeln: „ceza koşulu“, „feragat“, „fesih“, „yetki sözleşmesi“, „mücbir sebep“. Jede dieser Wendungen hat im türkischen Recht eine bestimmte Rechtsgrundlage, und die deutschen Begriffe aus BGB, HGB und ZPO, die man ihnen reflexhaft gegenüberstellt, decken denselben Sachverhalt nicht immer mit denselben Grenzen ab. Dieser Beitrag zeigt, welche türkische Norm hinter einer Formel steht, welcher deutsche Gesetzesbegriff sich zum Vergleich anbietet und wo der Vergleich endet. Er behandelt Arbeitsverträge, Mietverträge, Grundstückskaufverträge einschließlich des Kaufversprechens (satış vaadi) und Handelsverträge. Die notarielle Vollmacht hat einen eigenen Beitrag.
turkdeutschservice.com nimmt keine Beglaubigung und keine Bestätigung vor und fertigt ausschließlich Vorübersetzungen an. Ob eine Übersetzung angenommen wird, wie sie beglaubigt wird und welche Fassung endgültig ist, entscheiden der beeidigte Übersetzer und die Stelle, bei der das Dokument vorgelegt wird. Zwei Arten von Entsprechungen werden hier getrennt gehalten. Die erste Art sind Begriffe, die im Gesetzestext selbst vorkommen, etwa „ceza“ in Art. 179 des türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu, Nr. 6098, kurz TBK) oder „Vertragsstrafe“ in § 339 BGB. Die zweite Art ist ein Übersetzungsvorschlag, der sich nur aus dem ähnlichen Aufbau zweier Vorschriften ergibt. Ein Übersetzungsvorschlag ist keine amtliche Entsprechung, und ein Glossar des Auftraggebers oder der Stelle geht ihm immer vor. Rechtliche Würdigungen nehmen wir nicht vor; Aufgabe der Übersetzung ist es, das wiederzugeben, was im Dokument steht.
Erste Frage im Auftrag: Welcher Vertragstyp liegt vor?
Art. 19 TBK sagt, dass bei der Bestimmung von Art und Inhalt eines Vertrags und bei seiner Auslegung der wirkliche und übereinstimmende Wille der Parteien maßgeblich ist, ohne Rücksicht auf Wörter, die die Parteien irrtümlich oder zur Verschleierung ihrer wahren Absicht verwendet haben. Das deutsche Gegenstück zum Vergleich ist § 133 BGB (der wirkliche Wille ist zu erforschen, nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften) zusammen mit § 157 BGB (Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte). Praktisch heißt das: Lesen Sie den Inhalt, nicht den Titel. Ein Dokument mit der Überschrift „Hizmet Sözleşmesi“ kann ein Arbeitsvertrag sein. Übersetzen Sie den Titel so, wie er im Original steht, und tragen Sie Ihre eigene Einordnung nicht in den Text ein.
Vor der eigentlichen Arbeit lohnen vier Rückfragen: Um welche Art von Vertrag handelt es sich (Arbeit, Miete, Kaufversprechen, Handelsvertrag)? Sind die Parteien Kaufleute (tacir)? In welcher Form wurde der Vertrag geschlossen? Enthält er eine Zuständigkeits- oder Gerichtsstandsklausel? Die Antworten bestimmen, in welchem der folgenden Abschnitte Sie weiterlesen.
Bezeichnung der Parteien: Rollen mit dem Gesetzestext abgleichen
Türkische Verträge definieren die Parteien meist mit der Formel „bundan sonra … olarak anılacaktır“. Wenn die Rollenbezeichnung ein Gesetzesbegriff ist, spricht viel dafür, im Deutschen ebenfalls den Gesetzesbegriff zu wählen, damit die Terminologie im ganzen Text einheitlich bleibt. Die Tabelle nennt links den türkischen Begriff, in der Mitte die Norm, aus der er stammt, rechts den deutschen Vergleichsbegriff. Gleichgesetzt wird nur die Rolle, nicht der gesamte Begriffsinhalt beider Rechtsordnungen.
| Türkischer Begriff | Türkische Grundlage | Deutscher Vergleichsbegriff |
|---|---|---|
| Kiraya veren, kiracı | Art. 299 TBK (Definition des Mietvertrags) | Vermieter, Mieter (§ 535 BGB) |
| İşçi, işveren | Art. 2 (Arbeitnehmer, Arbeitgeber) und Art. 8 Arbeitsgesetz Nr. 4857; Art. 393 TBK | Arbeitnehmer, Arbeitgeber (§ 611a BGB) |
| Alacaklı, borçlu | Art. 179 und 112 TBK | Gläubiger, Schuldner (§§ 339, 241 BGB) |
| Düzenleyen (stellt vorformulierte Bedingungen) | Art. 20 und 21 TBK | Verwender (§ 305 Abs. 1 BGB) |
| Tacir | Türk Ticaret Kanunu Nr. 6102 (TTK) Art. 18 | Kaufmann (§ 1 HGB: wer ein Handelsgewerbe betreibt) |
| Satıcı, alıcı | Art. 207 TBK (Definition des Kaufvertrags), Art. 237 TBK (Grundstückskauf) | Verkäufer, Käufer (§ 433 BGB) |
Firmen- und Personennamen, Anschriften und alle Eigennamen bleiben unverändert. Bei Rechtsformzusätzen wie „Anonim Şirketi“ oder „Limited Şirketi“ richten Sie sich nach dem Glossar des Kunden oder dem Ihres beeidigten Übersetzers. Zur Schreibweise türkischer Sonderzeichen siehe unseren Beitrag zu türkischen Namen und Sonderzeichen.
Form: Schriftform, Unterschrift, amtlich errichtete Urkunde
Die Form eines Vertrags darf in der Übersetzung nicht untergehen. Nach Art. 12 TBK ist die Gültigkeit von Verträgen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, an keine Form gebunden; die gesetzlich vorgesehene Form ist in der Regel Gültigkeitsform, und ein ohne sie geschlossener Vertrag entfaltet keine Wirkung. Ist Schriftform vorgesehen, müssen die Verpflichteten unterschreiben (Art. 14 TBK); die Unterschrift ist grundsätzlich eigenhändig, die sichere elektronische Signatur hat dieselben Rechtsfolgen (Art. 15 TBK). Im BGB steht der Rahmen in § 126: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden, bei einem Vertrag auf derselben Urkunde (Abs. 2), und die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (Abs. 5).
Bei Grundstücken ist die Form strenger. Nach Art. 237 TBK setzt die Gültigkeit eines Grundstückskaufs voraus, dass der Vertrag in amtlicher Form (resmî şekil) errichtet wird; auch das Kaufversprechen (satış vaadi) sowie Rückkaufs- und Ankaufsverträge (geri alım ve alım sözleşmeleri) sind ohne amtliche Form nicht gültig. Art. 706 des türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medenî Kanunu, Nr. 4721) verlangt die amtliche Form für Verträge, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zielen. Zum Vergleich: § 311b Abs. 1 BGB verlangt für den Vertrag, durch den sich ein Teil zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, die notarielle Beurkundung. Art. 29 TBK ergänzt, dass Verträge über den künftigen Abschluss eines Vertrags (önsözleşme) gültig sind und ihre Gültigkeit, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, von der Form des künftigen Vertrags abhängt. Wer diese Normen kennt, wird „satış vaadi“ nicht mit einem unverbindlichen Vorabkommen verwechseln. Eine amtliche deutsche Entsprechung für „satış vaadi“ enthalten die Gesetzestexte nicht; kennzeichnen Sie die Wiedergabe in der Vorübersetzung als Übersetzungsvorschlag.
Notarielle Begriffe: Errichtung, Beglaubigung, Vermerk
„Noter onaylı sözleşme“ kann im Mund eines Kunden drei verschiedene Vorgänge meinen. Das türkische Notargesetz (Noterlik Kanunu, Nr. 1512) trennt sie sauber. Art. 60 nennt die Aufgaben des Notars, darunter die Errichtung (düzenleme) von Rechtsgeschäften, die Beglaubigung (onaylama) von Unterschrift, Siegel oder Datum auf außerhalb verfassten Papieren, das Kaufversprechen für Grundstücke einschließlich der Anmerkung im Grundbuch auf Antrag, und die Übersetzung von Urkunden. Art. 61/A bestimmt, dass Grundstückskaufverträge auch von Notaren geschlossen werden können; der Gesetzestext kennzeichnet diese Fassungen mit dem Änderungsgesetz Nr. 7413 vom 23.6.2022. Das Datum des Dokuments ist deshalb festzuhalten.
| Türkischer Vorgang | Grundlage im Notargesetz | Deutscher Vergleichsbegriff |
|---|---|---|
| Düzenleme (Notar nimmt ein Protokoll auf, Beteiligte lesen und unterschreiben) | Art. 84 bis 87; Art. 89 (Verträge, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, einschließlich gayrimenkul satış va'di) | Beurkundung, Niederschrift (§§ 8, 9, 13 BeurkG) |
| İmza onayı (Unterschrift wird vor dem Notar geleistet oder anerkannt) | Art. 90 bis 92 | Beglaubigung einer Unterschrift, Beglaubigungsvermerk (§§ 39, 40 BeurkG) |
| Aufgaben des Notars | Art. 1 und 60 | § 1 und § 20 BNotO (Beurkundungen und Beglaubigungen) |
Aus dem Gesetzestext lässt sich eine Parallele ablesen. Art. 91 Notargesetz lässt die Beglaubigung zu, wenn die Unterschrift vor dem Notar geleistet wird oder die Person sie als ihre eigene anerkennt; nach § 40 Abs. 1 BeurkG soll eine Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird (Soll-Vorschrift), und der Vermerk muss nach Abs. 3 die Person bezeichnen, die unterschrieben oder anerkannt hat. Der türkische Beglaubigungsvermerk (Art. 92) enthält Ort und Datum, Identität, Anschrift und Steuernummer des Beteiligten, die Angabe, ob die Unterschrift in Gegenwart geleistet wurde, sowie Unterschrift und Siegel des Notars. Geben Sie jedes dieser Elemente in der Reihenfolge des Originals wieder. Ist ein Vermerk unvollständig oder unleserlich, kennzeichnen Sie das und überlassen die Entscheidung dem beeidigten Übersetzer; ergänzen Sie nichts selbst.
Zur Abgrenzung siehe auch unseren Beitrag zur türkischen Vollmacht und zum Notarvermerk und zum türkischen Grundbuch und Tapu-Eintrag. Steht im Vertrag, das Kaufversprechen sei im Grundbuch angemerkt worden, genügt als Hintergrund, dass Art. 1009 des Zivilgesetzbuches die Anmerkung (şerh) unter anderem von Rechten aus einem Grundstückskaufversprechen vorsieht.
Formel 1: ceza koşulu, sözleşme cezası, Vertragsstrafe
Was im Alltag „cezai şart“ heißt, steht im TBK unter dem Begriff „ceza koşulu“ in den Art. 179 bis 182; im türkischen Handelsgesetzbuch (TTK) dagegen taucht in Art. 22 das Wort „sözleşme cezası“ auf. Übernehmen Sie, was in Ihrem Text steht. Der deutsche Vergleichsbegriff ist die Vertragsstrafe der §§ 339 bis 345 BGB; § 339 BGB sagt, dass die Strafe verwirkt ist, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Die folgenden Unterschiede zeigen, wo das Wort „Vertragsstrafe“ als Entsprechung allein nicht ausreicht:
- Erfüllung oder Strafe? Art. 179 Abs. 1 TBK: Der Gläubiger kann, soweit sich nichts anderes aus dem Vertrag ergibt, entweder die Erfüllung der Schuld oder die Zahlung der Strafe verlangen. Ist die Strafe für den Fall der nicht fristgerechten oder nicht ortsgerechten Erfüllung vereinbart, kann er sie nach Abs. 2 neben der Hauptschuld verlangen, sofern er nicht ausdrücklich auf sein Recht verzichtet oder die Erfüllung vorbehaltlos angenommen hat. Das BGB trennt hier zwischen § 340 (Strafversprechen für Nichterfüllung, Strafe statt Erfüllung) und § 341 (Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung, Strafe neben der Erfüllung; nach Abs. 3 ist bei Annahme der Erfüllung ein Vorbehalt erforderlich).
- Verhältnis zum Schaden. Art. 180 Abs. 1 TBK: Die vereinbarte Strafe ist auch dann zu leisten, wenn der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat. Nach § 340 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen.
- Herabsetzung. Art. 182 Abs. 3 TBK: Der Richter setzt eine übermäßig hohe Strafe von Amts wegen herab. Nach § 343 Abs. 1 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Für Kaufleute bestimmt Art. 22 TTK, dass ein Schuldner mit Kaufmannseigenschaft in den in Art. 121 Abs. 2, Art. 182 Abs. 3 und Art. 525 TBK genannten Fällen die gerichtliche Herabsetzung des Entgelts oder der Vertragsstrafe unter Berufung auf ein übermäßiges Entgelt oder eine übermäßige Strafe nicht verlangen kann; § 348 HGB regelt, dass eine von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden kann.
Der Übersetzer muss diese Unterschiede nicht bewerten. Er muss wissen, auf welcher Rechtsfigur die Formel im Original beruht, um den Begriff konsequent zu wählen. Beträge und Prozentsätze werden nicht umgerechnet und nicht berechnet, sondern wie im Original wiedergegeben.
Formel 2: feragat, ibra und Verjährung
„Feragat“ kommt im Gesetz an vielen Stellen vor und bezeichnet nicht jedes Mal denselben Vorgang. Art. 179 Abs. 2 TBK spricht vom ausdrücklichen Verzicht des Gläubigers auf die Strafe, Art. 145 TBK vom Verzicht auf das Recht zur Aufrechnung (takas), Art. 160 TBK vom Verzicht auf die Verjährung; der letztgenannte schließt den Vorausverzicht auf die Verjährung aus. „İbra“ steht dagegen in Art. 132 TBK: Selbst wenn das schuldbegründende Geschäft an eine Form gebunden ist, kann die Schuld durch einen formfreien Erlassvertrag (ibra sözleşmesi) ganz oder teilweise aufgehoben werden. Im BGB ist die nächstliegende Vorschrift der Erlassvertrag nach § 397 (Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis). Diese Zuordnung ist ein Vergleichsvorschlag, keine Behauptung vollständiger Deckungsgleichheit. Verwenden Sie „feragat“ und „ibra“ in der Übersetzung nie als Synonyme; was im Original steht, bleibt als eigener Begriff erhalten.
Formel 3: dönme, fesih, bildirim
Das türkische Recht kennt mehrere Wörter für die Beendigung eines Vertrags, und ihre Verwechslung gehört zu den häufigsten Fehlern. Die wichtigsten sind dönme (Rücktritt), fesih (Kündigung oder Auflösung bei Dauerschuldverhältnissen) und bildirim (die Erklärung selbst). Nach Art. 125 Abs. 3 TBK werden die Parteien im Fall des Rücktritts von der Erfüllungspflicht befreit und können bereits Geleistetes zurückverlangen; Art. 126 TBK gibt dem Gläubiger bei bereits begonnenen Dauerschuldverhältnissen im Verzugsfall die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Die deutschen Vergleichsbegriffe sind der Rücktritt nach § 346 BGB (Rückgewähr der empfangenen Leistungen) und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Beide Gesetze folgen hier derselben Logik: Art. 138 TBK lässt bei Dauerschuldverhältnissen das Kündigungsrecht an die Stelle des Rücktrittsrechts treten, und § 313 Abs. 3 BGB sagt für Dauerschuldverhältnisse ebenfalls, dass die Kündigung an die Stelle des Rücktritts tritt. Die Zuordnung „dönme = Rücktritt, fesih im Dauerschuldverhältnis = Kündigung“ ist deshalb als Übersetzungsvorschlag gut begründbar.
Je nach Vertragstyp unterscheiden sich die Vorschriften:
- Arbeitsvertrag. Art. 17 Arbeitsgesetz Nr. 4857 verlangt vor Kündigung eines unbefristeten Vertrags eine Mitteilung und nennt je nach Betriebszugehörigkeit Fristen von zwei, vier, sechs und acht Wochen; Art. 24 und 25 zählen Gründe auf, aus denen der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber vor Ablauf der Zeit oder ohne Einhaltung der Frist kündigen kann (gesundheitliche Gründe, Verstöße gegen Sittlichkeit und Treu und Glauben, zwingende Gründe, die den Betrieb zum Erliegen bringen, und weitere). Auf deutscher Seite stehen § 622 BGB (Kündigungsfristen), § 623 BGB (Schriftform der Kündigung, elektronische Form ausgeschlossen) und § 626 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; nach Abs. 2 kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen). Fristen werden nicht verglichen, sondern mit der Zahl wiedergegeben, die im Vertrag steht.
- Mietvertrag. Art. 331 TBK erlaubt jeder Partei, bei wichtigen Gründen, die die Fortsetzung unzumutbar machen, unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen. Vergleichsnormen sind § 543 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) und § 568 Abs. 1 BGB (Schriftform der Kündigung). Für die Verlängerung bei Wohnraum und überdachten Geschäftsräumen sieht Art. 347 TBK, für den Eigenbedarf Art. 350 TBK, für Räumungsverpflichtung und zwei berechtigte Mahnungen Art. 352 TBK Regeln vor. Der Anwendungsbereich beider Rechtsordnungen ist nicht deckungsgleich.
- Handelsvertrag. Art. 18 Abs. 3 TTK bestimmt, dass zwischen Kaufleuten Erklärungen und Mahnungen, die den Verzug begründen oder Kündigung und Rücktritt betreffen, über den Notar, per Einschreiben, Telegramm oder mit sicherer elektronischer Signatur über ein registriertes elektronisches Postsystem (KEP) erfolgen. Steht im Vertrag „ihtarname“ oder „KEP“, erklärt diese Vorschrift, warum.
Formel 4: yetkili mahkeme, yetki sözleşmesi, Gerichtsstandsvereinbarung
Nach Art. 17 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (HMK) können Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestehende oder künftige Streitigkeiten ein oder mehrere Gerichte vertraglich für zuständig erklären; sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die Klage dann nur vor diesen Gerichten erhoben werden. Art. 18 Abs. 2 HMK nennt die Gültigkeitsvoraussetzungen: Schriftform, ein bestimmtes oder bestimmbares Rechtsverhältnis und die Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Nach Art. 18 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung bei Gegenständen, über die die Parteien nicht frei verfügen können, und bei ausschließlicher Zuständigkeit nicht möglich. Das deutsche Gegenstück ist § 38 ZPO: Absatz 1 lässt die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zu; Absatz 2 lässt sie zu, wenn mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wobei die Vereinbarung schriftlich geschlossen oder, falls mündlich getroffen, schriftlich bestätigt werden muss; Absatz 3 erlaubt sie im Übrigen nur ausdrücklich und schriftlich, entweder nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall, dass die beklagte Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist. § 29 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nur bei bestimmten Parteien eine Zuständigkeit begründet. Für „yetki sözleşmesi“ und „yetki şartı“ ist „Gerichtsstandsvereinbarung“ ein Übersetzungsvorschlag. Steht im Vertrag „İstanbul Mahkemeleri ve İcra Daireleri yetkilidir“, bleibt der Eigenname (İstanbul) unverändert, und die allgemeinen Wörter werden in die Zielsprache übertragen.
Formel 5: mücbir sebep, zorlayıcı sebep, Unmöglichkeit
Eine der häufigsten Klauseln ist die Klausel zur „mücbir sebep“ (höhere Gewalt). Das Wort „mücbir sebep“ kommt im TBK an einzelnen Stellen vor (etwa Art. 228 und 373); eine allgemeine Definition enthalten die Gesetzestexte nicht. Das Arbeitsgesetz Nr. 4857 gebraucht dagegen „zorlayıcı sebepler“: Art. 24 und 25 jeweils unter Nummer III nennen zwingende Gründe, die die Arbeit im Betrieb länger als eine Woche stilllegen, als Kündigungsgrund; Art. 40 sieht für Arbeitnehmer, die aus diesen Gründen nicht arbeiten können oder nicht beschäftigt werden, während der Wartezeit bis zu einer Woche für jeden Tag den halben Lohn vor. Steht also im Vertrag „mücbir sebep“ oder „zorlayıcı sebep“, geben Sie das Wort aus dem Original wieder und erweitern es nicht um einen Inhalt, den das Gesetz nicht definiert.
Die allgemeinen Vorschriften: Art. 136 TBK lässt die Schuld erlöschen, wenn die Erfüllung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Art. 138 TBK regelt Anpassung oder Rücktritt bei außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Umständen. Vergleichsnormen im BGB sind § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht, Unmöglichkeit) und § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage). Der Ausdruck „höhere Gewalt“ steht im BGB zum Beispiel in § 206 (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt); dort geht es nur um die Verjährung. „Höhere Gewalt“ als Übersetzungsvorschlag für „mücbir sebep“ liegt nahe, ist aber durch keine amtliche Terminologiedatenbank belegt; kennzeichnen Sie ihn deshalb als Übersetzungsvorschlag.
Formel 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Teilnichtigkeit
Gehört zum Vertrag ein Anhang „Genel Şartlar“ oder „Genel İşlem Koşulları“, sind Art. 20 bis 25 TBK einschlägig. Art. 20 definiert die Bedingungen, die der Verwender einseitig vorab zur Verwendung in einer Vielzahl ähnlicher Verträge vorformuliert hat; Art. 21 lässt solche Bedingungen ohne Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit als nicht geschrieben gelten; Art. 23 bestimmt, dass unklare Klauseln zulasten des Verwenders ausgelegt werden. § 305 BGB definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen ähnlich und nennt die Voraussetzungen der Einbeziehung. Auf der Ebene der Begriffe eignet sich die Zuordnung zum Vergleich; zu den Rechtsfolgen sollten Sie als Übersetzer keine Aussagen treffen.
Für Sätze der Art „Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die übrigen Bestimmungen nicht“ ist Art. 27 Abs. 2 TBK die Grundlage: Ist ein Teil der Vertragsbestimmungen nichtig, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt, es sei denn, es ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag ohne diese Bestimmungen nicht geschlossen worden wäre; dann ist der ganze Vertrag nichtig. Eine feste Formel für die deutsche Wiedergabe ist aus amtlichen Quellen nicht belegt. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) und § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten; Wucher) ordnen die Nichtigkeit an, geben diese Formel aber nicht vor.
Kurznotizen je Vertragsart
Arbeitsvertrag. Nach Art. 8 des Gesetzes Nr. 4857 ist der Arbeitsvertrag, sofern das Gesetz nichts anderes sagt, formfrei; Verträge mit einer Dauer von einem Jahr oder mehr müssen schriftlich geschlossen werden; wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück über die Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Art. 393 und 394 TBK definieren den Dienstvertrag (hizmet sözleşmesi) und bestätigen, dass er keiner besonderen Form bedarf. Auf deutscher Seite sind § 611a BGB (Arbeitsvertrag), § 105 GewO (freie Gestaltung von Abschluss, Inhalt und Form) und § 2 NachwG (schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen) die Vergleichsnormen.
Mietvertrag. Art. 299 TBK und § 535 BGB lassen sich auf der Ebene der Definition vergleichen. Zur Form bestimmt § 550 BGB, dass ein für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich geschlossener Mietvertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Ob das TBK eine entsprechende Regelung vorsieht, wird in diesem Beitrag nicht verglichen; geben Sie Laufzeitangaben im Vertrag unverändert wieder.
Kaufversprechen für Grundstücke. Lesen Sie Art. 237 Abs. 2 und Art. 29 TBK, Art. 60 und 89 des Notargesetzes sowie Art. 1009 des Zivilgesetzbuches gemeinsam. § 154 Abs. 2 BGB regelt, dass im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange die verabredete Beurkundung nicht erfolgt ist. Das ändert die Übersetzung nicht, hilft aber, die Formbindung einer „Vorvereinbarung“ zu verstehen.
Handelsvertrag. Nach Art. 1 Abs. 2 TTK entscheidet das Gericht in Handelssachen ohne Handelsvorschrift nach dem Handelsbrauch (ticari örf ve âdet). Der deutsche Vergleich ist § 346 HGB (Handelsgebräuche); als Übersetzungsvorschlag wird „ticari örf ve âdet“ mit „Handelsbrauch“ wiedergegeben. Nach Art. 19 TTK ist die Vermutung, dass die Schulden eines Kaufmanns Handelsschulden sind, der Regelfall; die §§ 343 und 344 HGB regeln Handelsgeschäfte und die Vermutung, dass Geschäfte eines Kaufmanns zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Ablauf im Büro: von der Vorübersetzung zur Beglaubigung
Bei der Auftragsannahme
- Vertragsart, Datum und Parteien notieren; die anwendbare Gesetzesfassung hängt vom Datum ab.
- Klären, bei welcher Stelle die Übersetzung vorgelegt wird und welcher beeidigte Übersetzer sie beglaubigt.
- Ein Glossar des Auftraggebers oder der Stelle erfragen und vorrangig verwenden.
Bei der Terminologie
- Formeln (ceza koşulu, feragat, ibra, dönme, fesih, yetki sözleşmesi, mücbir sebep) mit den genannten Normen abgleichen und nicht austauschen.
- Jede Entsprechung, die Sie nicht im Gesetzestext gesehen haben, als „Übersetzungsvorschlag“ kennzeichnen.
- Bei Firmen- und Behördennamen den Eigennamenanteil unverändert lassen und generische Wörter in die Zielsprache übertragen.
Vor der Beglaubigung
- Beträge, Prozentsätze, Daten, Artikelnummern und Gesetzeszitate Stelle für Stelle mit dem Original abgleichen; nichts berechnen.
- Notarvermerke, Siegel, Unterschriften und Stempel im Text kennzeichnen; Unleserliches als unleserlich markieren.
- Alle offenen Punkte dem beeidigten Übersetzer zur Entscheidung vorlegen.
Hinweis zum Umfang
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Welches Recht anzuwenden ist, ob ein Vertrag wirksam ist und welche Folgen er hat, entscheiden die zuständigen Stellen; ob eine Übersetzung angenommen und wie sie beglaubigt wird, entscheidet der beeidigte Übersetzer oder die Stelle, bei der sie vorgelegt wird. turkdeutschservice.com nimmt keine Beglaubigung vor. Weitere Informationen: Dokumentarten, Ablauf und Vertraulichkeit, freiberufliche Übersetzer, Übersetzungsbüros, FAQ und Kontakt. Siehe auch türkisches Handelsregister und Gazette und türkische Gerichtsurteile und HMK/ZPO-Begriffe. Türkische Fassung: Türkischer Rehber.
Quellen
- Art. 12, 14, 15, 19-25, 27, 29, 112, 117, 120-126, 132, 136, 138, 145, 160, 179-182, 207, 228, 237, 299, 331, 347, 350, 352, 373, 393, 394, 525 des türkischen Obligationengesetzes Nr. 6098 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Art. 1, 18, 19, 22 des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Art. 17, 18 der türkischen Zivilprozessordnung Nr. 6100 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Art. 2, 8, 17, 24, 25, 40 des türkischen Arbeitsgesetzes Nr. 4857 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Art. 1, 60, 61/A, 84-87, 89-92 des türkischen Notargesetzes Nr. 1512 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Art. 706, 1009 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 126, 133, 134, 138, 154, 157, 241, 275, 305, 311b, 313, 314, 339-346, 397, 433, 535, 543, 550, 568, 611a, 622, 623, 626 BGB (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 1, 343, 344, 346, 348 HGB (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 29, 38 ZPO (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 1, 8, 9, 13, 39, 40 BeurkG (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 1, 20 BNotO (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 105 GewO, § 2 NachwG (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01