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Türkische Tapu-Urkunde übersetzen: Register-Spalten und deutsches Grundbuchblatt im Vergleich

Büros erfahren hier, wie das türkische Register nach TMK und Tapu Sicili Tüzüğü aufgebaut ist und welche Aussagen sich mit den Abteilungen des deutschen Grundbuchblatts vergleichen lassen.

Was ist eine Tapu, und wie unterscheidet sich ihr Aufbau vom deutschen Grundbuch?

Deutsche Büros und Mandanten kennen das Grundbuch mit seinen Abteilungen. Das türkische Register (tapu sicili) wird bei den tapu müdürlükleri geführt und ist anders gegliedert. Das türkische Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu, TMK) bestimmt in Art. 1000, dass jedem Grundstück im Register (kütük) ein Blatt gewidmet wird; die Blattnummern folgen aufeinander. In besonderen Spalten dieses Blattes werden eingetragen: das Eigentum (mülkiyet), die irtifak hakları (am Grundstück oder zu dessen Gunsten an einem anderen Grundstück bestehende Rechte), der taşınmaz yükü sowie die rehin hakları. Hinzu kommen die Spalten şerhler und beyanlar. Die Detailregeln enthält die Tapu Sicili Tüzüğü (Amtsblatt Nr. 28738 vom 17.08.2013).

Dieser Beitrag richtet sich an Büros und Übersetzer, die eine solche Urkunde in Deutschland verwenden wollen. Er stellt die deutschen Regeln (GBO, GBV, BGB) neben die türkischen und gibt jeweils wieder, was die einzelne Norm sagt, ohne Begriffe gleichzusetzen.

Wie ist das deutsche Grundbuchblatt aufgebaut?

§ 3 Abs. 1 GBO: Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle, das Grundbuchblatt, das für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des BGB anzusehen ist. Nach § 4 GBV besteht jedes Grundbuchblatt aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. In die Aufschrift gehören nach § 5 GBV das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes.

  • Abteilung I (§ 9 GBV): der Eigentümer und die Grundlage der Eintragung. Als Beispiele für die Grundlage nennt die Vorschrift den Tag der Auflassung, den Erbschein, das Europäische Nachlasszeugnis, das Testament, den Zuschlagsbeschluss, die Bewilligung der Berichtigung, das Ersuchen der zuständigen Behörde und den Enteignungsbeschluss.
  • Abteilung II (§ 10 GBV): alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Vormerkungen und Widersprüche, soweit sie nach § 12 GBV dorthin gehören.
  • Abteilung III (§ 11 GBV): Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich darauf beziehenden Vormerkungen und Widersprüche.

Was sagen die deutschen und die türkischen Normen zu den einzelnen Spalten?

Deutsche Regelung (GBV)Türkische Regelung (TMK, Tüzük)Hinweis
§ 9 GBV, Abteilung I: Eigentümer und Grundlage der EintragungMalik-Spalte (mülkiyet); Tüzük Art. 28Vorname, Nachname und Vatersname, Erwerbsgrund, Datum und Tagebuchnummer (yevmiye) stehen in der Malik-Spalte
§ 10 Abs. 1 a GBV, Abteilung II: alle Belastungen außer Hypotheken, Grundschulden und RentenschuldenSpalte irtifak hakları (mit taşınmaz yükü); Tüzük Art. 30Für die Wiedergabe deutscher Rechtsbegriffe gilt die Terminologie der Übersetzerin; die Normen werden hier nicht gleichgesetzt
§ 10 Abs. 1 b GBV: Verfügungsbeschränkungen und eigentumsbezogene Vormerkungen in Abteilung II; § 12 Abs. 1 GBV: Eintragung der Vormerkung je nach gesichertem Anspruch in Abteilung II, in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte oder in der VeränderungsspalteSpalte şerhler; TMK Art. 1009 bis 1011, Tüzük Art. 46 bis 51Die türkischen Vermerkgruppen (persönliche Rechte, Beschränkungen, vorläufige Eintragung) verteilen sich nicht deckungsgleich auf die deutsche Gliederung
§ 11 GBV, Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden, RentenschuldenSpalte rehin hakları (İ, İ.B.S., İ.S.); Tüzük Art. 31Die Abkürzungen stehen für ipotek, ipotekli borç senedi und irat senedi
—Spalte beyanlar; TMK Art. 1012, Tüzük Art. 52 bis 56Die GBV benennt dafür keine eigene Spalte

Eine Eins-zu-eins-Gleichsetzung wäre falsch. Dass Abteilung III Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld aufführt, zeigt nur, dass dort Grundpfandrechte stehen. Die türkischen Pfandrechtsformen werden in Art. 31 Tüzük anders benannt, und aus den Gesetzestexten folgt nicht, dass etwa ein ipotekli borç senedi dasselbe Recht ist wie eine deutsche Grundschuld. Der Übersetzer gibt deshalb den türkischen Begriff wieder und ergänzt ihn nur dann durch einen deutschen, wenn seine Terminologie das trägt.

Wie wirken sich Eintragung und Vermutung aus?

§ 873 Abs. 1 BGB verlangt für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und für die Belastung mit einem Recht die Einigung und die Eintragung in das Grundbuch, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. § 891 Abs. 1 BGB knüpft daran die gesetzliche Vermutung: Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht.

Auch die türkische Regelung stellt die Eintragung in den Mittelpunkt. Nach TMK Art. 1022 Abs. 1 entstehen dingliche Rechte durch Eintragung in das Register und erhalten ihren Rang und ihr Datum nach der Eintragung. Art. 1021 sagt, dass dingliche Rechte, die kraft Gesetzes eintragungspflichtig sind, ohne Eintragung nicht entstehen, und Art. 1023 schützt den Dritten, der im guten Glauben auf die Eintragung vertraut. Für die Übersetzung folgt daraus: Das Datum der Eintragung und die Tagebuchnummer (yevmiye) sind rechtlich bedeutsame Angaben (Tüzük Art. 23 Abs. 1: Der Rang eingetragener Rechte bestimmt sich nach Datum und laufender Nummer im Tagebuch) und müssen in der Übersetzung vollständig wiedergegeben werden.

Vormerkung und şerh: Wo liegt der Unterschied?

§ 883 Abs. 1 BGB: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. TMK Art. 1009 nennt als Gegenstand persönliche Rechte aus Verträgen wie arsa payı karşılığı inşaat, taşınmaz satış vaadi, kira, alım, önalım und gerialım. Art. 1010 betrifft Beschränkungen der Verfügungsbefugnis, etwa Gerichtsentscheidungen zum Schutz streitiger Rechte (çekişmeli haklar), haciz, iflâs und konkordato, die Gründung eines aile yurdu und die Ernennung eines artmirasçı. Art. 1011 regelt das geçici tescil şerhi, das im Register mit der Abkürzung "G.T.Ş." erscheint (Tüzük Art. 51 Abs. 2).

Wer eine türkische Tapu mit eingetragenem Vermerk für ein deutsches Verfahren braucht, sollte daher die Dokumente mitliefern lassen, auf denen der Vermerk beruht. Tüzük Art. 48 und 49 nennen als Grundlage etwa das amtliche Schreiben der zuständigen Stelle bei haciz und ihtiyati haciz (Art. 48), die mahkeme kararı veya yazısı bei ihtiyatî tedbir sowie die yerleşim yeri belgesi und den medeni hâli gösterir nüfus kayıt örneği beim aile konutu şerhi (Art. 49).

Wer darf das Register einsehen?

§ 12 Abs. 1 GBO gestattet die Einsicht in das Grundbuch jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und das Gleiche gilt für Urkunden, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Nach Abs. 2 kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. TMK Art. 1020 ordnet das türkische Register anders: Es ist für jedermann offen, und wer sein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm das betreffende Blatt und die Belege gezeigt oder Abschriften erteilt werden. Welche Form für den Gebrauch in Deutschland nötig ist, regelt keine dieser Normen; darüber entscheidet die Stelle, bei der die Urkunde vorgelegt wird.

Für Eintragungen in ein deutsches Grundbuch bestimmt § 29 Abs. 1 GBO: Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Ob eine türkische Tapu diese Voraussetzung erfüllt, beantwortet § 29 GBO nicht; diese Frage liegt außerhalb des Übersetzungsauftrags.

Welche Angaben sollte das Büro vor der Beauftragung klären?

  • Handelt es sich um eine Tapu-Urkunde (tapu senedi), um einen Registerauszug oder um beides? Tüzük Art. 85 unterscheidet Abschriften des istem belgesi, des resmî senet, des tapu senedi und des ipotek belgesi von den übrigen Unterlagen des Registers.
  • Liegt das Dokument als Ausdruck aus dem elektronischen System TAKBİS vor? Tüzük Art. 12 Abs. 2 bestimmt, dass die Einträge dort nur Informationen seit dem Beginn der elektronischen Führung zeigen.
  • Sind durchgestrichene Zeilen vorhanden? Tüzük Art. 28 Abs. 1 sieht vor, dass die Angaben des abgebenden Eigentümers mit roter Tinte durchgestrichen werden. Die Übersetzerin kennzeichnet eine Streichung als solche.
  • Gibt es Anlagen, auf die ein Vermerk oder ein Pfandrecht gestützt wird, zum Beispiel einen Darlehensvertrag?

Fragen aus der Praxis

Wird das Wort "takyidat" mit Abteilung II und III gleichgesetzt?

Nein. Weder das TMK noch die Tüzük verwenden diesen Begriff. Die Gesetze benennen die Spalten einzeln: irtifak hakları, rehin hakları, şerhler und beyanlar. Steht "takyidat" im Dokument, wird es als solches übernommen.

Müssen Parzellen- und Blattnummern übersetzt werden?

Nein, sie werden wie im Original übernommen; das ist die Arbeitsregel dieses Beitrags, keine Gesetzesvorschrift. Tüzük Art. 41 Abs. 3 nennt bei ipotekli borç senedi und irat senedi Pafta-, Ada- und Parselnummer sowie Band- und Seitennummer als Angaben der Urkunde; Art. 16 Abs. 4 verlangt für Abfragen die Identitätsnummer oder Ada- und Parselnummer.

Darf ein Vermerk ergänzt werden, den der Ausdruck nicht zeigt?

Nein. Die Übersetzung enthält nur, was das Dokument enthält.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert und ist keine Rechtsberatung. Die Wahl der deutschen Fachbegriffe, die Beglaubigung und die Frage, ob eine Urkunde bei einer Behörde ausreicht, entscheiden die zuständige Übersetzerin und die empfangende Stelle. Wir beglaubigen nicht; wir bereiten Vorübersetzungen vor. Türkischsprachige Fassung für Übersetzer: /rehber/tapu-senedi-takyidat-almanca-ceviri-tapu-kutugu/. Weiterführend: /de/freiberufliche-uebersetzer/, /de/uebersetzungsbueros/, /de/dokumentarten/, /de/ablauf-vertraulichkeit/, /de/faq/, /de/kontakt/.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

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