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Türkische Gerichtsdokumente übersetzen: Urteil, Ladung und Klageschrift nach HMK und ZPO

Wer türkische Verfahrensdokumente weitergibt, findet hier die einschlägigen Normen aus ZPO, GVG und HMK im Vergleich und eine Checkliste für die Zusammenarbeit mit der Übersetzerin.

Welche türkischen Gerichtsdokumente kommen beim Übersetzer an?

Wer Unterlagen eines türkischen Verfahrens an eine Übersetzerin weitergibt, gibt in der Sache ein ganzes Konvolut weiter. Zum Vorgang gehören je nach Stand die Klageschrift (dava dilekçesi), die Klageerwiderung (cevap dilekçesi), Ladungen (davetiye), Sitzungsprotokolle (duruşma tutanağı), das Urteil in der Form, die den Parteien ausgehändigt wird (ilam), eventuell Berichtigungs- oder Ergänzungsentscheidungen und ein Vermerk über den Eintritt der Rechtskraft (kesinleşme kaydı). Die türkische Zivilprozessordnung, das Hukuk Muhakemeleri Kanunu (HMK, Nr. 6100), benennt diese Dokumente teils ausdrücklich. Die folgenden Abschnitte stellen die Normen nebeneinander, damit Ihr Büro der Übersetzerin vollständig und mit den richtigen Rückfragen zuarbeiten kann.

Wie ist ein Urteil nach ZPO aufgebaut, und wie gliedert das HMK den hüküm?

§ 313 Abs. 1 ZPO zählt auf, was ein Urteil enthält: die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; die Urteilsformel; den Tatbestand; die Entscheidungsgründe. Nach Abs. 2 sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden; nach Abs. 3 enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen.

Art. 297 HMK nennt für den hüküm eine andere Gliederung. Es wird "im Namen des türkischen Volkes" (Türk Milleti Adına) erlassen und enthält danach unter anderem Gericht, Richter und zabıt kâtibi mit Registernummern, die Parteien samt türkischer Identitätsnummer, die Zusammenfassung von Vortrag und Verteidigung, die Würdigung der Beweise, den Urteilsausspruch (hüküm sonucu), die Kosten, gegebenenfalls Rechtsmittel und Fristen, das Datum des Urteils, die Unterschriften sowie das Datum, an dem das begründete Urteil niedergeschrieben wurde.

GegenstandZPOHMK (Wortlaut der Norm)
Urteilsformel§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPOArt. 297 Abs. 1 ç und Abs. 2 HMK sprechen vom "hüküm sonucu"
Tatbestand§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPOArt. 297 Abs. 1 c HMK nennt den "iddia ve savunmanın özeti" in einer Aufzählung zusammen mit der Würdigung der Beweise und den rechtlichen Gründen
Entscheidungsgründe§ 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPOArt. 297 Abs. 1 c HMK ("delillerin tartışılması ve hukuki sebepler"); Art. 294 Abs. 4 HMK spricht vom "gerekçeli karar"
Endurteil§ 300 ZPOArt. 294 Abs. 1 HMK unterscheidet den "nihai karar" (Entscheidung über Verfahren oder Sache) vom "hüküm" (nihai karar über die Sache selbst)
Ausfertigung§ 317 Abs. 2 und 4 ZPO: nur auf Antrag, nur in Papierform, vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit Gerichtssiegel versehenArt. 301 Abs. 2 HMK: Die jeder Partei ausgehändigte Urteilsfassung (hüküm nüshası) heißt dort "ilam"

Die Tabelle stellt nur Normen nebeneinander; jede Spalte gibt wieder, was die jeweilige Norm sagt, und behauptet keine Gleichheit der Begriffe. Sie legt keine Übersetzungsentscheidung fest. Ob die Übersetzerin "hüküm" als Urteil, Urteilsausspruch oder anders wiedergibt, richtet sich nach ihrer Terminologie und dem Verwendungszweck.

Urteil, Beschluss, Ladung: Wie werden sie bekannt gemacht?

Die ZPO unterscheidet Urteile und Beschlüsse. Ein Urteil wird nach § 310 Abs. 1 in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin; dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe es erfordern. Nach § 317 Abs. 1 werden Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt. Ausfertigungen werden nach § 317 Abs. 2 nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt; nach Abs. 4 sind Ausfertigung und Auszüge vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Beschlüsse regelt § 329 ZPO. Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, müssen verkündet werden. Nicht verkündete Beschlüsse sind den Parteien formlos mitzuteilen; enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, ist sie zuzustellen. Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind ebenfalls zuzustellen.

Das HMK arbeitet im Urteilsstadium mit tefhim und tebliğ. Art. 294 Abs. 3 bestimmt, dass die tefhim (die Bekanntgabe in der Verhandlung) in jedem Fall durch Verlesen des hüküm sonucu aus dem Sitzungsprotokoll erfolgt. Nach Art. 301 Abs. 1 werden nach Niederschrift, Unterschrift und Siegelung die Fassungen (nüsha) vom yazı işleri müdürü jeder Partei gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, und eine nüsha wird dem Gegner zugestellt. Für die Übersetzung bedeutet das: In einem türkischen Verfahren können der tefhim-Tag, das Datum des gerekçeli karar und die zugestellte Fassung mehrere Daten tragen. Alle Daten, die im Dokument stehen, müssen übernommen werden.

Klageschrift und Ladung: Welche Fristen stehen im Gesetz?

§ 253 Abs. 2 ZPO verlangt für die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs und einen bestimmten Antrag. Weitere Angaben, etwa zum Wert des Streitgegenstandes, sind nach Abs. 3 als Sollangaben vorgesehen. Art. 119 HMK listet für die dava dilekçesi mehr Pflichtinhalte auf, darunter die Identitätsnummer der klagenden Partei, eine nummerierte Zusammenfassung der Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Gründe.

Zur Erwiderung: Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er nach § 276 Abs. 1 ZPO den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, dass er sich verteidigen will; zusätzlich ist eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur Klageerwiderung zu setzen. Ist im Ausland zuzustellen, beträgt die erste Frist einen Monat, und der Vorsitzende kann eine längere Frist bestimmen. Art. 122 und 127 HMK sehen dagegen vor, dass dem Beklagten im Zustellungsumschlag mitgeteilt wird, er könne innerhalb von zwei Wochen antworten, und dass die Frist zur cevap dilekçesi zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift beträgt. Die Gegenüberstellung zeigt: Der Mechanismus ist nicht derselbe, und Fristangaben in übersetzten Dokumenten dürfen nicht an das jeweils andere System angeglichen werden.

Zur Ladung: § 214 ZPO bestimmt, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird, und § 217 ZPO legt die Ladungsfrist auf mindestens eine Woche in Anwaltsprozessen und mindestens drei Tage in anderen Prozessen fest. Art. 147 HMK schreibt vor, was die davetiye enthalten muss: die Folgen des Nichterscheinens ohne gültige Entschuldigung, den Hinweis, dass die mündliche Verhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme beginnt, und den Hinweis, dass bei einer Vertagung zur mündlichen Verhandlung keine gesonderte Ladung versandt wird. Art. 139 HMK verlangt für die Ladung zum Termin der Vorprüfung (ön inceleme) unter anderem Hinweise auf die Vorbereitung eines Vergleichs und auf die Frist von zwei Wochen, innerhalb derer in den Schriftsätzen genannte, aber noch nicht vorgelegte Urkunden einzureichen sind.

Rechtskraft: Vermerk auf dem Urteil oder gesondertes Zeugnis?

Im deutschen Recht tritt die Rechtskraft nach § 705 ZPO vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist nicht ein, und der Eintritt wird durch rechtzeitige Einlegung gehemmt. Ein Zeugnis über die Rechtskraft wird nach § 706 Abs. 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt, solange das Verfahren nicht in einem höheren Rechtszug anhängig ist. Eine Zwangsvollstreckung aus Endurteilen findet nach § 704 ZPO statt, wenn diese rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Das HMK regelt es anders. Art. 302 Abs. 4 HMK sieht vor, dass die Rechtskraft unter oder auf der Rückseite des ilam vermerkt wird, mit Datum und Gerichtssiegel, unterschrieben vom Vorsitzenden oder Richter. Bei Entscheidungen, die erst durch Rechtsmittel rechtskräftig werden, nimmt nach Abs. 5 das Gericht erster Instanz den Vermerk vor. Für das Büro ergibt sich eine einfache Arbeitsregel: Die Rückseite des türkischen Urteils gehört in den Auftrag, auch wenn sie nur einen Stempel enthält.

Gerichtsnamen: Warum bietet diese Seite keine Zuordnungsliste?

Art. 2 HMK weist dem asliye hukuk mahkemesi ohne Rücksicht auf Wert und Betrag die Klagen zu, die Vermögensrechte betreffen (malvarlığı haklarına ilişkin davalar), sowie die şahıs varlığına ilişkin davalar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 4 HMK weist dem sulh hukuk mahkemesi etwa Streitigkeiten aus Mietverhältnissen, Teilung und Aufhebung von Gemeinschaften sowie Besitzschutz zu. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gliedert anders: Nach § 71 Abs. 1 GVG gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, und nach § 23a Abs. 1 GVG sind die Amtsgerichte ferner für Familiensachen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; Abs. 2 zählt zu diesen unter anderem Nachlass- und Teilungssachen (Nr. 2), Registersachen (Nr. 3) und Grundbuchsachen (Nr. 8) auf.

Die Normen schneiden die Zuständigkeiten unterschiedlich zu; diese Seite bildet keine festen Paare von Gerichtsnamen. Der Eigenname eines Gerichts bleibt wie im Original, die allgemeinen Wörter werden übersetzt, und die Wahl der deutschen Bezeichnung liegt bei der Übersetzerin. § 184 GVG bestimmt zudem: Die Gerichtssprache ist deutsch.

Was sollte das Büro der Übersetzerin mitgeben?

  • Alle Seiten des ilam, einschließlich Rückseite mit dem kesinleşme-Vermerk.
  • Nachträgliche Berichtigungen (tashih), Erläuterungen (tavzih) oder Ergänzungsentscheidungen. Art. 304 Abs. 2 HMK sieht vor, dass eine Berichtigung unter den Abschriften oder auf einem gesonderten Blatt steht.
  • Ladungen und Protokolle, soweit sie übersetzt werden sollen. Art. 154 Abs. 3 HMK nennt als Pflichtinhalt des Protokolls unter anderem Gericht, Ort, Tag, Uhrzeit, Richter, zabıt kâtibi, anwesende Parteien, Vertreter und Dolmetscher, die ara kararları und den Ausgang.
  • Angabe, wohin das Dokument gehen soll, damit die Übersetzerin über Format und Beglaubigung entscheiden kann.

Rückfragen aus Büros

Muss die Identitätsnummer übersetzt werden?

Nein. Art. 297 Abs. 1 b HMK zählt sie zu den Angaben über die Parteien; Zahlen, Namen und Anschriften werden wie im Original übernommen.

Kann ich Gerichtsnamen aus einer Liste nehmen?

Die Normen schneiden die Zuständigkeiten in beiden Systemen unterschiedlich zu, und diese Seite liefert keine Zuordnungsliste. Maßgeblich ist die Terminologie der beeidigten Übersetzerin.

Reicht die Vorderseite des Urteils?

Wenn der Rechtskraftvermerk gebraucht wird, nicht: Art. 302 Abs. 4 HMK lässt ihn auch auf der Rückseite stehen.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert und ist keine Rechtsberatung. Über Terminologie, Beglaubigung und Verwendbarkeit entscheidet die zuständige Übersetzerin oder Stelle. Wir beglaubigen nicht; wir bereiten Vorübersetzungen vor, die die Übersetzerin oder ihr Büro prüft und bescheinigt. Türkischsprachige Fassung für Übersetzer: /rehber/mahkeme-karari-terimleri-almanca-hmk-zpo/. Weiterführend: /de/freiberufliche-uebersetzer/, /de/uebersetzungsbueros/, /de/dokumentarten/, /de/ablauf-vertraulichkeit/, /de/faq/, /de/kontakt/.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

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