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Türkische Vollmacht übersetzen: Notarvermerk und Grundbuchamt

Wie Sie eine türkische Vollmacht nach Form einordnen und welche Bestandteile Urkunde und Vermerk in der Übersetzung tragen. Der Beitrag folgt den Fragen eines Büros vor der Beauftragung.

Welche Frage klärt ein Büro, bevor es eine türkische Vollmacht übersetzen lässt?

Eine türkische Vollmacht (vekâletname) wird immer für einen bestimmten Zweck benötigt, etwa ein Grundstücksgeschäft. Die erste Frage an das Dokument lautet deshalb: Wie ist die Vollmacht zustande gekommen? Das türkische Notariatsgesetz (Noterlik Kanunu, Nr. 1512) kennt für Rechtsgeschäfte die Errichtung durch den Notar (düzenleme şekli: Errichtung des Rechtsgeschäfts durch den Notar als Niederschrift, Art. 84) und die Beglaubigung der Unterschrift unter einem außerhalb verfassten Text (onaylama). Art. 60 nennt unter den Aufgaben der Notare das Verfassen von Rechtsgeschäften, die Beglaubigung von Unterschrift, Siegel oder Datum auf mitgebrachten Schriftstücken, die Erteilung von Abschriften und die Übersetzung von Dokumenten. Dieser Beitrag richtet sich an deutsche Büros und beeidigte Übersetzer, die türkische Vorübersetzungen beauftragen.

Woran erkennen Sie die Form der Vollmacht?

FormGesetzliche GrundlageWas in der Übersetzung nicht fehlen darf
Vom Notar errichtet (düzenleme)Art. 84Notar und Notariat, Ort und Datum (in Ziffern und Buchstaben), Angaben zu den Beteiligten, deren Erklärung, Unterschriften, Unterschrift und Siegel des Notars
Unterschrift beglaubigt (onaylama)Art. 90 bis 92Der gesamte Beglaubigungsvermerk neben dem Text, mit allen im Vermerk genannten Angaben

Art. 89 bestimmt, dass Verträge und Vollmachten, die ihrer Natur nach ein Tätigwerden im türkischen Grundbuch (Tapu) erfordern, nach den Vorschriften über die Errichtung durch den Notar (düzenleme) gefertigt werden. Welche Form Ihnen vorliegt, erkennen Sie also am Text und an den Vermerken des Dokuments, nicht an einer Vermutung über den Zweck.

Was steht in einer vom Notar errichteten Vollmacht?

Nach Art. 84 muss die Niederschrift Namen des Notars und des Notariats, Ort und Datum, Identität und Anschrift der Beteiligten sowie gegebenenfalls von Dolmetscher, Zeugen und Sachverständigen, die Steuernummer des Beteiligten, dessen Erklärung zum wahren Willen sowie die Unterschriften der Beteiligten und Unterschrift und Siegel des Notars enthalten. Art. 72 Abs. 3 verpflichtet den Notar außerdem, Identität, Anschrift und Handlungsfähigkeit der Beteiligten sowie deren wahren Willen zu klären. Für die Übersetzung bedeutet das:

  • Personendaten: Namen, Identitätsnummern und Adressen unverändert übernehmen; Adressen nicht übersetzen.
  • Vollmachtsumfang: Jede Befugnis in der Reihenfolge des Originals übertragen, ohne Befugnisse zusammenzufassen oder umzuformulieren. Fachbegriffe stammen aus Ihrer geprüften Terminologie.
  • Dolmetscher: Spricht der Beteiligte nach Art. 74 kein Türkisch, wird ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen. Sind seine Angaben in der Urkunde enthalten, gehören sie in die Übersetzung.
  • Nachweis der Vertretung: Wer als Vertreter, Vormund oder für eine juristische Person handelt, muss nach Art. 79 seine Eigenschaft und Befugnis durch eine Urkunde nachweisen. Sie wird im Vorgang des Notars vermerkt; eine Abschrift der einschlägigen Teile wird dem Original und den Ausfertigungen beigefügt. Hängt ein solcher Nachweis an der Vollmacht, wird er mitübersetzt.

Was gehört zum Beglaubigungsvermerk?

Art. 90 beschreibt die Beglaubigung als Bescheinigung durch Vermerk, dass die Unterschrift von der Person stammt, die sie geleistet hat. Nach Art. 91 genügt, dass die Unterschrift vor dem Notar geleistet oder vom Beteiligten als eigene anerkannt wird. Art. 92 verlangt im Vermerk Ort und Datum in Ziffern und Buchstaben, Identität, Anschrift und Steuernummer des Beteiligten, bei fehlender persönlicher Bekanntheit den vorgelegten Identitätsnachweis, die Angabe, ob die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet oder als eigene anerkannt wurde, sowie die Unterschriften der Beteiligten und Unterschrift und Siegel des Notars. Da Art. 92 Nr. 4 beide Varianten getrennt aufführt, muss die Übersetzung erkennen lassen, welche im Vermerk steht. Fehlt ein Bestandteil im Original, wird er nicht ergänzt.

Wie gehen Sie mit handschriftlichen oder nachträglich erscheinenden Stellen um? (Art. 81: çıkıntı)

Art. 81 enthält zwei Aussagen zu çıkıntı (so der Gesetzestext): Ein çıkıntı ohne Unterschrift des Beteiligten und Bestätigung des Notars ist nicht gültig, und es darf nicht handschriftlich erfolgen. Die rechtliche Folge zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Übersetzung. Handschriftliche oder nachträglich erscheinende Stellen im Dokument markieren Sie an ihrer Stelle in eckigen Klammern, übersetzen sie, soweit lesbar, und weisen den Auftraggeber darauf hin. Unleserliches wird als „[unleserlich]“ gekennzeichnet und nicht geraten.

Was regelt § 29 GBO für die Form?

Nach § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, es sei denn, sie sind beim Grundbuchamt offenkundig. Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde müssen nach Abs. 3 unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein. Ob eine türkische Vollmacht diese Anforderungen erfüllt, beurteilt die zuständige Stelle, nicht die Übersetzung. Aufgabe der Übersetzung ist, Siegel, Unterschriften, Notarbezeichnung und Nummern vollständig sichtbar zu halten.

Wer bescheinigt die Übersetzung?

Nach § 142 Abs. 3 ZPO kann ein Gericht verlangen, dass zu einer fremdsprachigen Urkunde eine Übersetzung vorgelegt wird, die von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer stammt. Bescheinigt dieser Richtigkeit und Vollständigkeit, gilt die Übersetzung als richtig und vollständig; der Gegenbeweis ist zulässig. Die Bescheinigung soll auf der Übersetzung stehen und Ort, Datum und Stellung des Übersetzers nennen. Die türkische Notarübersetzung nach Art. 103 ist eine andere Form: Der Vermerk steht unter dem Text, enthält bei Hinzuziehung eines vereidigten Übersetzers dessen Identität und Anschrift und wird vom Notar datiert, unterschrieben und gesiegelt. Welche Form eine deutsche Stelle verlangt, ist bei der Stelle zu erfragen. Unsere Vorübersetzung ist keine Bescheinigung; die Bescheinigung gibt die ermächtigte Person, die den Kundenkontakt führt. Wir beglaubigen nicht.

Typische Fehlerquellen bei der Übersetzung

  • Letzte Seite mit Notarvermerk und Nummer wird nicht übersetzt, weil sie wie eine Formalie wirkt.
  • Handschriftliche Ergänzungen werden geraten statt als „[unleserlich]“ markiert.
  • Vollmachtgeber und Bevollmächtigter werden vertauscht, obwohl die Rollen am Textanfang klar bezeichnet sind.
  • Eigennamen und Adressen werden übersetzt statt übernommen.
  • Befugnisse werden in einem Satz verschmolzen.

Was Sie uns mit dem Auftrag mitgeben sollten

Helfen Sie uns mit drei Angaben: die vollständige Datei mit allen Seiten und Anlagen, die Zielstelle (zum Beispiel Grundbuchamt oder Bank) und Hinweise zur gewünschten Schreibweise von Namen. Mehr zu unseren Dokumentarten lesen Sie unter Dokumentarten. Büros finden Informationen auf Übersetzungsbüros, selbstständige Übersetzer auf der Seite freiberufliche Übersetzer. Zu Vertraulichkeit und anonymer Lieferung siehe Ablauf und Vertraulichkeit, Antworten auf Standardfragen stehen in der FAQ, Rückfragen an die Kontaktseite. Die türkische Fassung finden Sie hier.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Ob eine türkische Vollmacht in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Stelle, die Richtigkeit der Übersetzung bescheinigt die ermächtigte oder öffentlich bestellte Person. Wir beglaubigen nicht.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

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