Warum ein Familiennachzug-Auftrag anders läuft als andere Urkundenaufträge
Beim Familiennachzug legt weder der Auftraggeber noch das Übersetzungsbüro fest, welche Unterlagen gebraucht werden. Die Liste stammt aus dem Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt wird. Für die Türkei trägt es den Titel „Merkblatt 01F – Ehegattennachzug" und steht auf den Seiten des Auswärtigen Amts (tuerkei.diplo.de). Aufgabe des Übersetzers ist es, jede Urkunde auf dieser Liste richtig zu erkennen, zu trennen, was eine Übersetzung braucht und was bereits mehrsprachig ausgestellt ist, und die Fachbegriffe einheitlich ins Deutsche zu übertragen. Dieser Beitrag ist aus der Sicht von turkdeutschservice.com geschrieben: Wir bereiten Vorübersetzungen für beeidigte Übersetzer und Büros vor, wir beglaubigen nicht und nehmen keine Bestätigung vor. Über Annahme, Beglaubigungsvermerk und Inhalt entscheiden der beeidigte Übersetzer und die zuständige Stelle.
Der Beitrag gibt nur einen Rahmen für Urkunden und Übersetzung. Er sagt niemandem, welche Voraussetzungen für sein Visum gelten oder wie ein Antrag ausgeht; das ist Sache der Auslandsvertretung und gegebenenfalls einer Rechtsberatung. Tatsachenangaben beruhen auf den am Ende genannten amtlichen Quellen; Deutungen der Autoren sind als solche gekennzeichnet, Hinweise zum Arbeitsablauf stammen von uns. Was wir nicht belegen konnten, ist am Schluss gesondert aufgeführt.
Zuerst klären: Um welchen Weg geht es?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt, dass sich die Voraussetzungen des Familiennachzugs grundsätzlich danach richten, ob jemand zu einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen, zu einer EU-Bürgerin oder einem EU-Bürger oder zu einer oder einem Drittstaatsangehörigen nachzieht. Die Türkei ist kein EU-Mitgliedstaat; türkische Staatsangehörige sind in diesem Zusammenhang Drittstaatsangehörige. Der Grundsatz steht in § 27 Abs. 1 AufenthG: Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Das Gesetz regelt zwei Wege in getrennten Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen gilt § 28 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); er verlangt, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und erklärt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 für entsprechend anwendbar (Nr. 1 und 2: beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt, Verständigung zumindest auf einfache Art auf Deutsch; Satz 3 nennt Ausnahmen vom Spracherfordernis; Abs. 2 Satz 1 erlaubt zur Vermeidung einer besonderen Härte, vom Mindestalter von 18 Jahren abzuweichen). Für den Ehegatten eines Ausländers gelten § 29 (unter anderem ausreichender Wohnraum) und § 30; dort ist in einer langen Liste aufgeführt, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer haben muss. Für Kinder gibt es § 32, für Eltern und sonstige Familienangehörige § 36.
Für die Übersetzung folgt daraus eine einfache erste Rückfrage: Ist der Ehegatte in Deutschland deutscher Staatsangehöriger oder Ausländer? Das Merkblatt 01F zählt die Unterlagen zum Ehegatten in Deutschland nach genau dieser Unterscheidung auf. Die meisten davon sind Unterlagen aus Deutschland (z. B. Meldebestätigung, deutsche Geburtsurkunde, Kopie des Aufenthaltstitels) und kommen nicht zum Übersetzer; ob eine verlangte Kopie der Mavi Kart zu übersetzen ist, ist nicht belegt. Übersetzt werden im Wesentlichen die aus der Türkei stammenden Urkunden. Eine Ausnahme: Besitzt der Ehegatte in Deutschland die türkische Staatsangehörigkeit, verlangt das Merkblatt auch von ihm den vollständigen Auszug aus dem Personenstandsregister (siehe unten).
Welche türkischen Urkunden das Merkblatt 01F nennt
Nach dem Merkblatt bringen Antragsteller die Unterlagen „im Original und in zweifacher Kopie" mit; zusätzlich steht dort der Satz „Bitte bringen Sie deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen mit." Die türkischen Urkunden in der Liste sind:
| Urkunde (Bezeichnung im Merkblatt) | Türkische Bezeichnung | Was das Merkblatt sagt | Hinweis für den Übersetzer |
|---|---|---|---|
| Internationale Heiratsurkunde („Formül B") | Uluslararası Evlenme Kayıt Örneği | mit den vollständigen Daten beider Ehepartner; eine Apostille ist nicht erforderlich | mehrsprachiges Formular; siehe unseren Beitrag zum mehrsprachigen Auszug |
| Auszug aus dem Personenstandsregister des nachziehenden Ehepartners („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği") | Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği | im Original und mit Übersetzung; die amtlichen Bemerkungen („Düşünceler") müssen vollständig ausgefüllt sein und alle personenstandsrechtlichen Ereignisse enthalten (Vorehen, Scheidungen, Kinder, Eltern, staatsangehörigkeitsrechtliche Ereignisse); bei Vorlage mit Barcode ist kein Original nötig | übersetzungspflichtig; die Spalte „Düşünceler" Zeile für Zeile übertragen |
| derselbe Auszug für den Ehepartner in Deutschland, falls er türkischer Staatsangehöriger ist | Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği | gleiche Anforderungen | eigene Urkunde, eigene Person; Namen und Geburtsdaten müssen zwischen beiden Dossiers zusammenpassen |
| Scheidungsurteile (falls zutreffend) | Boşanma ilamı | vollständige Urteile der letzten Ehen beider Ehegatten mit Rechtskraftvermerk, Apostille und deutscher Übersetzung; falls zutreffend Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich | Rechtskraftvermerk und Apostille gehören mit in die Übersetzung; siehe unseren Beitrag zum Scheidungsurteil |
| Internationale Sterbeurkunde („Formül C") (falls zutreffend) | Uluslararası Ölüm Kayıt Örneği | eine Apostille ist nicht erforderlich | mehrsprachiges Formular |
Bei Kindern nennt das Merkblatt zusätzlich: die internationale Geburtsurkunde („Formül A", keine Apostille nötig), den Auszug aus dem Personenstandsregister des Kindes (im Original und mit deutscher Übersetzung), eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht (zum Beispiel im Scheidungsurteil) mit Apostille und Übersetzung ins Deutsche und, wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil in der Türkei bleibt, eine notariell beurkundete Einverständniserklärung zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland, ebenfalls mit deutscher Übersetzung.
Ebenso wichtig ist, was nicht im Merkblatt steht. Ein Ehefähigkeitszeugnis wird dort nicht verlangt. Es ist ein eigenes Papier für eine Eheschließung in der Türkei oder in Deutschland und wird vom Auswärtigen Amt auf der Seite zu Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit der Trauung erwähnt (zur Rechtsgrundlage für Ausländer siehe § 1309 BGB: Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaats, das seine Kraft verliert, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten geschlossen wird). Bringt ein Auftraggeber ein solches oder ein ähnliches Papier, fragen Sie vor der Übersetzung, wofür es verlangt wird; ein Dokument für die Eheanmeldung ist nicht dasselbe wie eine Unterlage im Nachzugsverfahren.
Drei Urkundengruppen, drei Übersetzungslogiken
Die Seite „Familienangelegenheiten" der Auslandsvertretungen in der Türkei ordnet die türkischen Urkunden in drei Gruppen, und diese Ordnung bestimmt die Arbeit.
1. Mehrsprachige internationale Auszüge (Formül A, B, C). Die Seite schreibt, diese Urkunden beruhten auf dem CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, dem Deutschland und die Türkei beigetreten seien, und bedürften zur Verwendung in Deutschland weder einer Übersetzung noch einer Apostille. Hier gibt es also keinen Text zu übersetzen. Wünscht der Auftraggeber trotzdem eine Übersetzung, sollte klar benannt werden, dass es sich um ein mehrsprachiges Formular handelt; empfehlenswert ist die Rückfrage bei der Vertretung, denn das Merkblatt 01F verlangt allgemein „deutsche Übersetzungen der türkischen Unterlagen" und nimmt die mehrsprachigen Formulare nicht ausdrücklich aus.
2. Personenstandsauszug und Familienbuch. Derselben Seite zufolge wird der Auszug aus dem Personenstandsregister („Nüfus Kayıt Örneği") in Deutschland nur mit Apostille und Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer anerkannt. Für das internationale Familienbuch („Aile Cüzdanı", Übereinkommen Nr. 15 der CIEC) gilt dasselbe, weil Deutschland diesem Übereinkommen nicht beigetreten sei. Dieselbe Seite sagt allerdings an anderer Stelle (im Abschnitt zur Eheschließung), das Familienbuch werde von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt; wie beides zusammenpasst, erklärt die Seite nicht. Zum Nachweis der Eheschließung heißt es dort: „sollten Sie sich mehrere internationale Heiratsurkunden … ausstellen lassen“ (gemeint sind Formül-B-Urkunden). Zwischen den beiden Quellen besteht eine weitere Unschärfe: Das Merkblatt 01F verlangt für den Auszug Original und Übersetzung, erwähnt aber keine Apostille, während die Seite „Familienangelegenheiten" auch die Apostille nennt. Wie beides zusammenpasst, erklärt keine der beiden Seiten; der Auftraggeber sollte das bei der Vertretung erfragen, bei der er den Antrag stellt.
3. Gerichts- und Notarurkunden. Sie brauchen Apostille und Übersetzung. Nach der Seite des Auswärtigen Amts ist für Urkunden der Verwaltungsbehörden und der Notare der örtlich zuständige Landrat (Kaymakam) oder in Einzelfällen der Gouverneur (Vali) zuständig, für Gerichtsurkunden die Vorsitzenden der Justizkommissionen. Die deutschen Auslandsvertretungen helfen bei der Beschaffung der Apostille nicht; sie ist von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Person einzuholen. Das Scheidungsurteil ist in dieser Gruppe die Urkunde, an der am häufigsten etwas fehlt; zu Rechtskraftvermerk, Apostille und Anerkennung siehe unseren eigenen Beitrag.
Begriffszuordnung: türkischer Begriff, deutsche Entsprechung, Quellenstand
Die folgende Tabelle enthält nur Entsprechungen, die auf den Seiten des Auswärtigen Amts so verwendet werden. Wo keine amtliche Entsprechung gefunden wurde, ist die Zeile als Übersetzungsvorschlag gekennzeichnet. Ein Glossar des Auftraggebers oder der Auslandsvertretung hat stets Vorrang.
| Türkischer Begriff | Deutsche Entsprechung | Quellenstand |
|---|---|---|
| Uluslararası Evlenme Kayıt Örneği (Formül B) | Internationale Heiratsurkunde („Formül B") | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Uluslararası Doğum Kayıt Örneği (Formül A) | Internationale Geburtsurkunde („Formül A") | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Uluslararası Ölüm Kayıt Örneği (Formül C) | Internationale Sterbeurkunde („Formül C") | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Nüfus kayıt örneği | Auszug aus dem Personenstandsregister | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Tam tekmil vukuatlı nüfus kayıt örneği | Auszug aus dem Personenstandsregister („Tam Tekmil Vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği") | Merkblatt 01F; türkische Bezeichnung wird wie dort in Klammern beibehalten |
| Düşünceler | amtliche Bemerkungen („Düşünceler") | so im Merkblatt 01F |
| Aile cüzdanı | internationales Familienbuch („Aile Cüzdanı") | so auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Apostil tasdik şerhi | Apostille | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Boşanma ilamı | Scheidungsurteil | „Scheidungsurteile“ im Merkblatt 01F (auch auf der Seite „Familienangelegenheiten“); die türkische Bezeichnung „ilam“ ist nicht aus einer amtlichen Gegenüberstellung belegt |
| Kesinleşme şerhi | Rechtskraftvermerk | deutsche Bezeichnung im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“; türkische Entsprechung nicht amtlich belegt |
| Velayet kararı | gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht | so im Merkblatt 01F; türkische Bezeichnung Übersetzungsvorschlag |
| Noter onaylı muvafakat beyanı | notariell beurkundete Einverständniserklärung | deutsche Bezeichnung im Merkblatt 01F; türkische Bezeichnung Übersetzungsvorschlag |
| Önceki evlilik | Vorehe | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
| Mavi Kart | Mavi Kart (Eigenname, unverändert) | so im Merkblatt 01F und auf der Seite „Familienangelegenheiten“ |
Für die Spaltenüberschriften des Personenstandsauszugs haben wir keine amtliche deutsche Entsprechung gefunden; übertragen Sie jede Überschrift so, wie sie im Dokument steht, und kennzeichnen Sie sie als Übersetzungsvorschlag. Mehr dazu im Beitrag zum Auszug mit Vorfällen.
Warum Daten, Namen und Ehegeschichte so genau sein müssen
Der Übersetzer zieht keine rechtlichen Schlüsse. Es hilft aber zu wissen, wofür die Angaben im Verfahren gebraucht werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verlangt in der Regel, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit geklärt sind. Der Bezug zur Namensschreibung ist unsere Lesart; die Quellen stellen ihn nicht her. Weichen Namensschreibung oder Geburtsdatum zwischen zwei Urkunden ab, muss aus dem Ausgangstext erkennbar bleiben, ob die Abweichung schon im Original steht; zur Schreibweise siehe unseren Beitrag zu türkischen Namen. Beim Ehegattennachzug nennt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Mindestalter von 18 Jahren für beide Ehegatten (Abs. 2 sieht eine Härtefallabweichung vor), weshalb Geburtsdaten besonders sorgfältig zu übertragen sind. Absatz 4 desselben Paragrafen regelt den Fall, dass ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und mit einem von ihnen im Bundesgebiet lebt; dann erhält kein weiterer Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis. Das erklärt (nach unserer Lesart; das Merkblatt nennt keinen Grund), warum die „Düşünceler" Vorehen und Scheidungen vollständig enthalten sollen. Für den Nachzug von Kindern zu einem ausländischen Elternteil bestimmt § 32 Abs. 3, dass bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden „soll", wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung vorliegt (Regelfall, Ausnahmen möglich); auch die Einverständniserklärung auf der Liste lässt sich so einordnen, ebenfalls nach unserer Lesart. Für die Arbeit des Übersetzers ändert das nichts: Der Ausgangstext wird so wiedergegeben, wie er dasteht.
Wer die Urkunden beschafft
Die türkische Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (NVİ) beschreibt den Personenstandsauszug als aus dem Familienregister gefertigte, auf Übereinstimmung mit dem Original bestätigte amtliche Urkunde, die bis zum Beweis des Gegenteils gilt; Radierungen und Streichungen sind unzulässig. Personen können ihre eigenen Auszüge sowie die ihrer Vorfahren und Nachkommen über e-Devlet abrufen, und über e-Devlet bezogene Urkunden haben denselben Rechtswert wie die bei den Standesämtern ausgestellten. Dieselbe Seite nennt eine Gültigkeitsdauer: Ein nicht innerhalb der Gültigkeit verwendeter Auszug verliert seine Wirkung, und das Ministerium darf diese Frist je nach Verwendungszweck bis auf dreißig Tage verkürzen. Das Ausstellungsdatum gehört deshalb unverändert in die Übersetzung. Wie viele Tage die Auslandsvertretung konkret akzeptiert, konnten wir den Quellen nicht entnehmen; der Auftraggeber sollte das erfragen. Nach der NVİ können andere Dritte als die aufgezählten Berechtigten – außer hinsichtlich des Familienstands – keine Auszüge oder Angaben zum Personenstandseintrag einer Person erhalten; berechtigt sind unter anderem die betroffene Person, Ehegatten, Eltern, Vormund, Vorfahren und Nachkommen sowie Personen mit Vollmacht. Das Auswärtige Amt schreibt außerdem, dass die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei für Privatpersonen keine türkischen Personenstandsurkunden und keine Urteilsabschriften beschaffen. Die Urkunde besorgt also der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter; der Übersetzer läuft keiner Urkunde hinterher.
Arbeitsablauf für Übersetzer und Büros
- Fragen Sie nach der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt wird, und nach dem Status des Ehegatten in Deutschland; der Auftraggeber sollte die aktuelle Fassung des Merkblatts 01F selbst von der Seite der Vertretung abrufen.
- Ordnen Sie jede Urkunde einer Gruppe zu: mehrsprachiges Formular, Personenstandsauszug oder Familienbuch, Gerichtsurkunde, Notarurkunde.
- Notieren Sie je Urkunde Ausstellungsdatum, Barcode oder Prüfcode und gegebenenfalls Apostille; Unleserliches als unleserlich kennzeichnen, nichts raten.
- Geben Sie die „Düşünceler" Zeile für Zeile wieder, Abkürzungen und Daten unverändert, ohne Berechnungen.
- Gleichen Sie Namen, Schreibweisen und Geburtsdaten über alle Urkunden hinweg ab; Abweichungen dem beeidigten Übersetzer zur Entscheidung vorlegen.
- Lassen Sie bei Behördennamen den Eigennamenanteil unverändert und übertragen Sie die generischen Wörter in die Zielsprache.
- Vergleichen Sie die Begriffe mit der Tabelle oben und danach mit dem Glossar des Auftraggebers oder der Vertretung.
- Kennzeichnen Sie das Ergebnis als Vorübersetzung und klären Sie, welcher beeidigte Übersetzer die Beglaubigung übernimmt.
Typische Fehler
- Das Familienbuch („Aile Cüzdanı") wie eine Heiratsurkunde behandeln: Die Seite des Auswärtigen Amts äußert sich widersprüchlich (an einer Stelle „nicht anerkannt", an anderer nur mit Apostille und Übersetzung eines vereidigten Übersetzers anerkannt); zum Nachweis der Ehe empfiehlt sie mehrere Formül-B-Urkunden. Fragen Sie bei der Vertretung nach, was gilt.
- Ein mehrsprachiges Formular nachübersetzen oder umgekehrt den übersetzungspflichtigen Personenstandsauszug für mehrsprachig halten.
- Die Zeile zu Vorehe und Scheidung kürzen, obwohl das Merkblatt ausdrücklich Vollständigkeit verlangt.
- Rechtskraftvermerk und Apostille nicht mitübersetzen.
- Zusagen zur Annahme der Übersetzung machen: Darüber entscheiden der beeidigte Übersetzer und die Auslandsvertretung.
Hinweis zum Umfang
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung; über Visum und Aufenthaltstitel entscheiden die zuständigen Behörden. Ob eine Übersetzung angenommen wird, wie sie beglaubigt wird und was sie enthält, entscheidet der beeidigte Übersetzer oder die zuständige Stelle; turkdeutschservice.com nimmt keine Beglaubigung vor. Verwandte Beiträge: Personenstandsauszug mit Vorfällen, mehrsprachiger Auszug, Scheidungsurteil, Apostille, türkische Namen und e-Devlet-Dokumente mit Barcode. Weitere Informationen: Dokumentarten, Ablauf und Vertraulichkeit, freiberufliche Übersetzer, Übersetzungsbüros, FAQ und Kontakt. Türkische Fassung: Türkischer Ratgeber.
Quellen
- Merkblatt 01F – Ehegattennachzug (Auswärtiges Amt, tuerkei.diplo.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Familienangelegenheiten (Auswärtiges Amt, tuerkei.diplo.de) (geprüft: 2026-11-01)
- BAMF: Familiennachzug (Seite nennt das Datum 01.03.2024) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 27 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 28 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 29 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 30 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 32 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 36 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- AufenthG § 5 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- BGB § 1309 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- NVİ (türkische Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten): Nüfus Kayıt Örneği Verilmesi (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01