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Türkisches Scheidungsurteil übersetzen: Urteil, Rechtskraftvermerk und Apostille

Welche Rückfragen sich bei einem türkischen Scheidungsurteil stellen, wenn Urteil, Rechtskraftvermerk und Apostille vorliegen. Der Beitrag ordnet sie nach der Praxis eines Übersetzungsbüros.

Wann sollte ein Büro beim Auftraggeber nachfragen, bevor es ein türkisches Scheidungsurteil annimmt?

Ein Auftraggeber schickt Ihnen ein Scan-Bündel mit der Bitte um Übersetzung eines türkischen Scheidungsurteils. Bevor die Arbeit beginnt, lohnt sich ein kurzer Abgleich: Liegen Urteil des Familiengerichts (Aile Mahkemesi), Rechtskraftvermerk (kesinleşme şerhi) und gegebenenfalls ein Apostillenblatt vor? Sind beide Seiten jedes Blattes gescannt? Für welche Stelle ist die Übersetzung gedacht? Dieser Beitrag richtet sich an deutsche Übersetzungsbüros und beeidigte Übersetzer, die türkische Vorübersetzungen beauftragen oder prüfen, und ist nach den typischen Rückfragen geordnet.

Welche Rückfragen stellen sich typischerweise?

Beobachtung im DossierRückfrage
Rückseite eines Blattes fehlt im ScanGibt es die Rückseite, und ist sie leer? Der Rechtskraftvermerk kann auf der Rückseite stehen.
Kein Rechtskraftvermerk vorhandenLiegt eine Fassung mit Vermerk vor? Übersetzt wird, was vorhanden ist; die Bewertung bleibt bei der zuständigen Stelle.
Apostille auf separatem BlattDas Blatt gehört mit in die Übersetzungsdatei. Wie gedruckte Textteile behandelt werden, klären Sie mit der ermächtigten Person.
Tenor enthält mehr als die ScheidungSorge, Unterhalt oder Namensführung sind mit zu übersetzen. Ob etwas entfallen darf, entscheidet nicht der Übersetzer.
Zielstelle unbekanntFür welche deutsche Stelle ist die Übersetzung bestimmt?
Namensschreibweise in einem deutschen Dokument weicht abSoll die Schreibweise angepasst werden? Das entscheidet die beeidigte Übersetzerin oder der Auftraggeber.

Warum spielt die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eine Rolle?

Nach § 107 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden wird, grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen der Anerkennung vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates getroffen wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben (Abs. 1 S. 2). Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten kann also darüber mitentscheiden, ob das Verfahren überhaupt nötig ist. Ist sie aus den Unterlagen nicht erkennbar, fragt das Büro nach, ob der Auftraggeber oder sein Rechtsbeistand dies geklärt hat. Für die Übersetzung selbst gilt: Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit werden so übernommen, wie sie im Urteil stehen.

Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt ein solcher im Inland, kommt es auf den Ort an, an dem eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ersatzweise ist Berlin zuständig (Abs. 2). Den Antrag darf stellen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (Abs. 4). Gegen eine Ablehnung ist der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (Abs. 5), und die Feststellung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden (Abs. 9). Das sind Fragen des Antragstellers, nicht der Übersetzung.

Was steht im türkischen Urteil, und was verlangt das Gesetz?

Art. 297 der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu, HMK) nennt die Bestandteile eines Urteils: die Formel „Türk Milleti Adına“ („Im Namen des türkischen Volkes“), das erkennende Gericht mit Namen und Registernummern von Richtern und Urkundsbeamten, die Identität der Parteien samt türkischer Identitätsnummer, die Zusammenfassung von Vortrag und Begründung, den Tenor, die Kostenentscheidung, gegebenenfalls Rechtsmittel und Frist, das Datum der Entscheidung mit den Unterschriften sowie das Datum, an dem das begründete Urteil geschrieben wurde. Der Tenor soll jeden Antrag einzeln und mit laufender Nummer eindeutig bescheiden (Art. 297 Abs. 2).

Zwei Daten stehen damit nebeneinander, das Datum der Entscheidung und das Datum des begründeten Urteils. Beide müssen in der Übersetzung erkennbar bleiben. Namen und Nummern werden unverändert übernommen; türkische Sonderbuchstaben wie ş, ğ, ı und İ bleiben erhalten.

Enthält das Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, kann diese als Teil des Textes mitübersetzt werden. Die Berufungsfrist (istinaf) beträgt zwei Wochen ab ordnungsgemäßer Zustellung; Vorschriften über Fristen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten (Art. 345 Abs. 1 HMK). Gegen Entscheidungen der Zivilsenate der Regionalen Berufungsgerichte (bölge adliye mahkemesi), die revisibel sind, kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Revision (temyiz) eingelegt werden (Art. 361 Abs. 1 HMK). Die Begriffe istinaf, temyiz und Zustellung (tebliğ) sind in der Übersetzung auseinanderzuhalten; Auslegungen gehören nicht hinein.

Wie sieht der türkische Rechtskraftvermerk aus?

Art. 302 Abs. 4 HMK bestimmt, dass die Rechtskraft unter oder auf der Rückseite der Urkunde (ilam) vermerkt wird, mit Datum und Gerichtssiegel, unterschrieben vom Vorsitzenden oder Richter. Bei Entscheidungen, die erst nach Durchlaufen der Rechtsmittel rechtskräftig wurden, nimmt das Gericht erster Instanz den Vermerk vor (Abs. 5). Praktisch heißt das: Prüfen Sie die Rückseite, führen Sie das Datum des Vermerks getrennt vom Urteilsdatum auf, und geben Sie Siegel und Unterschrift als Beschreibung wieder, etwa „[Siegel: Name des Gerichts]“ und „[Unterschrift]“. Was nicht lesbar ist, wird als unleserlich gekennzeichnet und nicht erraten.

Wie geht man mit der Apostille um?

Die Apostille kann auf einem eigenen Blatt stehen. Gedruckte und ausgefüllte Felder werden in der Reihenfolge des Originals übertragen, Nummern und Daten einzeln mit dem Original abgeglichen. Wie gedruckte Textteile zu behandeln sind, klären Sie mit der ermächtigten Person, die die Übersetzung bescheinigt. Zu den Folgen für die Echtheit ausländischer Urkunden stellt § 438 Abs. 1 ZPO fest, dass das Gericht nach den Umständen des Falles entscheidet, ob eine Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt anzusehen ist; die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes genügt nach Abs. 2 als Nachweis. Welche Unterlagen die Stelle im Einzelfall verlangt, bestimmt die Stelle.

Wer bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung?

Nach § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass zu einer fremdsprachigen Urkunde eine Übersetzung vorgelegt wird. Sie muss von einem Übersetzer stammen, der in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt ist, oder von einer gleichgestellten Person. Bescheinigt der Übersetzer, dass die Übersetzung richtig und vollständig ist, gilt sie als richtig und vollständig; der Gegenbeweis ist zulässig (S. 4). Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden und Ort, Datum sowie die Stellung des Übersetzers nennen. Die Regel betrifft gerichtliche Verfahren; andere Stellen können eigene Anforderungen haben.

Wir erstellen eine Vorübersetzung und bestätigen nichts. Die Bescheinigung und die Verantwortung dafür liegen bei der ermächtigten Person, die Ihre Kundenbeziehung führt. Wie wir bei Anonymität und Vertraulichkeit vorgehen, steht auf der Seite Ablauf und Vertraulichkeit.

Was geben Sie uns mit dem Auftrag mit?

  • Urteil, Rechtskraftvermerk und gegebenenfalls Apostille in einer Datei, Reihenfolge wie im Original, jedes Blatt beidseitig gescannt.
  • Angabe, für welche deutsche Stelle die Übersetzung bestimmt ist.
  • Hinweis, ob ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG läuft oder vorbereitet wird; die Beurteilung bleibt beim Auftraggeber.
  • Wunsch zur Schreibweise von Namen, falls ein in Deutschland geführtes Dokument vorliegt.

Weitere Dokumentarten finden Sie unter Dokumentarten; für Büros gibt es die Seite Übersetzungsbüros, für selbstständige Übersetzer die Seite freiberufliche Übersetzer. Häufige Fragen beantwortet die FAQ, Rückfragen nimmt die Seite Kontakt entgegen. Die türkischsprachige Fassung dieses Beitrags finden Sie hier.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Soweit eine Feststellung nach § 107 FamFG erforderlich ist, trifft sie die zuständige Landesjustizverwaltung; über die Bescheinigung der Übersetzung die ermächtigte oder öffentlich bestellte Person. Wir beglaubigen nicht.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

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