Der Kunde bringt eine „internationale Geburtsurkunde“: Was prüfen wir zuerst?
Nicht jedes Dokument mit mehreren Sprachen ist ein Auszug nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16. Bevor ein Büro ein Angebot erstellt, sollte es klären, um welches Dokument es sich handelt. Die folgende Reihenfolge hilft bei der Eingangsprüfung:
- Rückseite lesen. Nach Artikel 6 trägt die Rückseite einen Verweis auf das Übereinkommen, eine Übersetzung der vorgedruckten Textteile und eine Zusammenfassung der Artikel 3, 4, 5 und 7.
- Kürzel suchen. Daten stehen unter „Jo“, „Mo“ und „An“ (Art. 5), das Geschlecht wird nur mit M oder F angegeben.
- Siegel, Unterschrift und Ausstellungsdatum prüfen. Sie gehören nach Artikel 8 zum Auszug.
- Durchgestrichene Felder notieren. Nach Artikel 7 sind das Felder, die sich aus dem Eintrag nicht ausfüllen ließen.
- Zweck erfragen. Welche Stelle verlangt das Dokument, und in welcher Form soll es vorgelegt werden?
Dieser Beitrag gibt wieder, was das Übereinkommen im Wortlaut festlegt. Er ist keine Rechtsberatung.
Worum geht es im Übereinkommen genau?
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) wurde am 8. September 1976 in Wien unterzeichnet. Nach Artikel 1 werden Auszüge aus Personenstandsbüchern für Geburt, Eheschließung oder Tod nach den Formblättern A, B und C ausgestellt, wenn ein Beteiligter es verlangt oder wenn die Verwendung eine Übersetzung erforderlich macht. Ausgestellt wird nur an Personen, die auch eine vollständige Abschrift erhalten dürfen. Nach Artikel 2 stützt sich der Auszug auf die ursprünglichen Angaben und die späteren Randvermerke des Eintrags.
Welche Staaten sind eingetragen?
| Staat | Inkrafttreten laut CIEC-Seite |
|---|---|
| Türkei | 30.06.1985 |
| Deutschland | 18.07.1997 |
| Österreich | 30.07.1983 |
| Schweiz | 18.04.1990 |
| Frankreich | 16.01.1987 |
| Griechenland | nur Unterzeichnung (08.09.1976), nicht in Kraft |
Die Tabelle ist eine Auswahl. Die CIEC-Seite führt weitere Staaten, darunter Belgien, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien und Spanien. In der Spalte „Erklärung/Vorbehalt“ steht bei der Schweiz „R“ und bei den Niederlanden „D“; für die Türkei und Deutschland ist dort kein Eintrag zu sehen. Das gibt den Stand der Seite vom 01.11.2026 wieder, nicht eine rechtliche Bewertung.
Was besagt Artikel 8 zur Legalisation?
Artikel 8 verlangt, dass der Auszug Ausstellungsdatum sowie Unterschrift und Siegel der ausstellenden Stelle trägt, und gibt ihm im Ausstellungsstaat denselben Wert wie einem nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Auszug. Er wird in jedem durch das Übereinkommen gebundenen Staat „ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit“ angenommen.
Offen bleibt, ob eine konkrete deutsche Stelle aus anderen Gründen weitere Unterlagen verlangen darf, ob sie eine Übersetzung der ausgefüllten Felder wünscht oder ob für einen bestimmten Zweck zusätzliche Nachweise nötig sind. „Keine Apostille nötig“ ist deshalb keine Aussage, die wir als allgemeine Regel treffen. Die Apostille im Allgemeinen ist in einem eigenen Ratgeber behandelt.
Wie liest man die Kürzel auf der Vorderseite?
| Kürzel | Bedeutung nach Art. 5 | Hinweis für die Übertragung |
|---|---|---|
| M / F | männlich / weiblich | als Kürzel belassen oder erläutern |
| Mar | Eheschließung | Name und Vornamen des Ehegatten folgen |
| Sc | rechtliche Trennung (legal separation) | nicht mit Scheidung gleichsetzen und nicht mit tatsächlicher Trennung verwechseln |
| Div | Scheidung | Datum und Ort gehören zum Eintrag |
| A | Aufhebung der Ehe (annulment) | steht allein; im Zusammenhang lesen |
| D, Dm, Df | Tod; Tod des Ehemannes; Tod der Ehefrau | das Kürzel zeigt, wer verstorben ist |
Welche Sprachen schreibt Artikel 6 vor?
Der vorgedruckte Text der Vorderseite erscheint in mindestens zwei Sprachen, darunter die Amtssprache (oder eine der Amtssprachen) des Ausstellungsstaates sowie Französisch. Die Bedeutung der Kürzel muss mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben sein, der bei Unterzeichnung Mitglied der CIEC oder durch das Pariser Übereinkommen vom 27. September 1956 gebunden war, sowie auf Englisch. Ob eine Behörde dennoch eine Übersetzung der ausgefüllten Felder wünscht, bestimmt das Übereinkommen nicht.
Welche Rückfragen stellt das Büro dem Auftraggeber?
- Soll das ganze Formblatt übertragen werden oder nur die ausgefüllten Felder?
- Wird zusätzlich ein vollständiger Registerauszug verlangt? Artikel 10 stellt klar, dass das Übereinkommen die Ausstellung vollständiger Abschriften nicht hindert.
- Handelt es sich um den Geburtseintrag eines adoptierten Kindes? Artikel 11 erlaubt den Staaten einen Vorbehalt; ob die Türkei oder Deutschland ihn nutzen, wurde hier nicht geprüft.
- Gibt es Felder, die nicht zum Standardformblatt zu passen scheinen? Artikel 3 erlaubt zusätzliche Felder und Kürzel mit Zustimmung der Generalversammlung sowie ein Feld für eine Identitätsnummer.
Die Antworten sollten schriftlich in der Akte stehen, bevor der ermächtigte Übersetzer die Übertragung freigibt.
Wann ist die Übertragung der ausgefüllten Felder sinnvoll?
Das Formblatt ist mehrsprachig angelegt, schließt eine Übertragung der ausgefüllten Felder aber nicht aus. Eine Übertragung kann sich anbieten, wenn die anfordernde Stelle die ausgefüllten Felder in deutscher Sprache verlangt oder wenn der Auszug zusammen mit anderen übersetzten Urkunden vorgelegt wird. Das Übereinkommen gibt dafür keine Regel vor; die Entscheidung liegt bei der Stelle und beim ermächtigten Übersetzer. Das Büro sollte deshalb nicht pauschal „Übersetzung nicht nötig“ zusagen.
Wie arbeiten wir als Vorübersetzer?
Wir bereiten Türkisch-Deutsch-Vorübersetzungen vor. Eigennamen und Anschriften übernehmen wir unverändert und erhalten die türkischen Buchstaben; Datumsfelder bringen wir in die in Deutschland übliche Reihenfolge, ohne Stellen zu verändern. Durchgestrichene Felder markieren wir neutral als „nicht ausgefüllt, durchgestrichen“. Die Beglaubigung erfolgt nicht durch uns, sondern durch den ermächtigten Übersetzer, der auch die Kundenbeziehung behält; die Lieferung ist anonym. Weitere Informationen unter Ablauf und Vertraulichkeit und Dokumentarten. Das Angebot gilt für freiberufliche Übersetzer und Übersetzungsbüros; Antworten auf Fragen gibt die FAQ, Anfragen laufen über den Kontakt. Die türkische Fassung aus Sicht des Übersetzers: türkischer Ratgeber.
Kurzfassung
- CIEC-Übereinkommen Nr. 16: in Kraft für die Türkei am 30.06.1985 und für Deutschland am 18.07.1997.
- Artikel 8: Annahme „ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit“ in den Vertragsstaaten; der Auszug muss Ausstellungsdatum, Unterschrift und Siegel tragen.
- Die Kürzel für Datum, Geschlecht und Ereignisse sind standardisiert; durchgestrichene Felder sind nicht ausfüllbare Felder.
- Ob eine Übersetzung nötig ist, regelt das Übereinkommen nicht; das entscheiden die anfordernde Stelle und der ermächtigte Übersetzer.
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Über Anerkennung, Umfang der Übersetzung und Beglaubigung entscheiden die zuständige Stelle und der ermächtigte Übersetzer. Wir erteilen keine Beglaubigung.
Quellen
- CIEC Convention No. 16 on the issue of multilingual extracts from civil status records (ciec1.org) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01