Der Fall: Rentenbescheid und SGK-Dökümü liegen vor. Womit fangen Sie an?
Ein Mandant bringt einen Ordner: einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV), einen Ausdruck von turkiye.gov.tr, den er „SGK-Dökümü“ nennt, und vielleicht ein Schreiben der türkischen Sozialversicherungsanstalt SGK. Bevor Sie ein Wort übersetzen, klären Sie zwei Dinge: Welcher Aussteller steht hinter jedem Blatt, und welche rechtliche Art von Dokument ist es? Alles Weitere in diesem Beitrag folgt dieser Reihenfolge. Er stützt sich ausschließlich auf Veröffentlichungen der DRV, der SGK, des Portals turkiye.gov.tr und auf Gesetzestexte; er ist keine Rechtsberatung.
Schritt 1: Ist das deutsche Dokument ein Bescheid oder nur eine Information?
Nach der DRV legt der Rentenbescheid verbindlich fest: Rentenart (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente), Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer. Zudem nennt er die bei der Berechnung berücksichtigten Zeiten und die Regelung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einer Ablehnung stehen die Gründe im Bescheid. Renteninformation und Rentenauskunft dagegen dienen der Information; laut DRV kann gegen sie kein Widerspruch eingelegt werden. Notieren Sie den Dokumenttyp anhand des gedruckten Titels, nicht anhand der Beschreibung des Mandanten.
Ein dritter Typ ist der Versicherungsverlauf. Er zeigt, welche Daten aus der Versicherungsbiografie die DRV gespeichert hat. Nach der DRV wird er erstmals zusammen mit der Renteninformation ab 27 Jahren und fünf Beitragsjahren verschickt, ab 43 im Rahmen der Kontenklärung mit einem Fragebogen, ab 55 alle drei Jahre mit der Rentenauskunft; jederzeit kann er angefordert werden. Rechtsgrundlage ist § 149 SGB VI: Der Träger informiert die Versicherten regelmäßig über die gespeicherten Daten, und die Versicherten sind verpflichtet, bei der Klärung mitzuwirken. Nach Absatz 5 kann der Träger die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten durch Bescheid feststellen, wenn der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs nicht widerspricht. Über Anrechnung und Bewertung wird aber erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Schritt 2: Rechtsbehelfsbelehrung und Datumsangaben gesondert prüfen
Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt die Widerspruchsmöglichkeit; die DRV spricht von einem Monat, § 84 Abs. 1 SGG nennt für die Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Nach § 66 SGG beginnt die Frist nur, wenn die Belehrung vollständig vorliegt. Für Ihre Vorübersetzung heißt das: Frist, Form und Adresse der zuständigen Stelle müssen exakt wiedergegeben werden. Eine eigene Fristberechnung gehört nicht in die Übersetzung; ob eine Frist läuft oder gewahrt ist, entscheiden Behörde und Gericht.
Zur Bekanntgabe bestimmt § 37 Abs. 2 SGB X: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; bei elektronischer Übermittlung gilt der vierte Tag nach der Absendung. Übernehmen Sie deshalb Bescheiddatum und Absendevermerke unverändert.
Schritt 3: Den türkischen Auszug einordnen
Auf turkiye.gov.tr gibt es mehrere Dienste, und „SGK-Dökümü“ kann jeden davon meinen. „SGK Tescil ve Hizmet Dökümü / İşyeri Ünvan Listesi“ zeigt die im Rahmen der langfristigen Versicherungszweige (rentenrelevant) gemeldeten Dienstzeiten. Über „Sosyal Güvenlik Kayıt Belgesi Sorgulama“ lässt sich ein Beleg mit den Versicherungsdaten nach 4/A, 4/B und 4/C mit Barcode abrufen. „4A Hizmet Dökümü (Son 6 ay)“ ist laut Dienstbeschreibung ein eigener Dienst für Personen mit 4/A-Versicherung und bezieht sich auf die letzten sechs Monate. Fragen Sie beim Mandanten nach, welcher Auszug vorliegt, und übernehmen Sie den Titel wörtlich. Maßgeblich ist stets der Titel des vorliegenden Dokuments. Zu Barcode und Prüfhinweis bei E-Devlet-Dokumenten siehe die Seite Dokumentarten.
Schritt 4: Warum das Abkommen keine „Gesamtrente“ ergibt
Nach der DRV-Seite zur Verbindungsstelle Türkei sorgt das Abkommen dafür, dass deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, wenn Wartezeit und sonstige Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden. Wer in der Türkei Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, muss dies dem zuständigen deutschen Träger angeben. Eine Gesamtrente gibt es nach der DRV nicht: Jedes Land berechnet und zahlt seine eigene Rente nach seinem Recht. Ein Schreiben, das von „Zusammenrechnung“ spricht, bezieht sich also auf die Prüfung des Anspruchs, nicht automatisch auf den Betrag.
Die SGK nennt für das Abkommen mit Deutschland: Unterzeichnung 30.04.1964, Inkrafttreten 01.11.1965, Revision 02.11.1984, Inkrafttreten der Revision 01.04.1987. Ihr Rechenverfahren beschreibt sie so: Entsteht der Anspruch auch ohne Zusammenrechnung, wird nur nach den eigenen Zeiten gerechnet. Entsteht er erst durch Zusammenrechnung, ermittelt der Träger zunächst einen „nazari tutar“, als lägen alle Zeiten in seinem System, und bestimmt dann den „fiili tutar“ nach dem Verhältnis der eigenen zu den gesamten Zeiten; das Ergebnis ist die „sözleşme aylığı“. Liegt die eigene Zeit unter der im Abkommen vorgesehenen Mindestzeit, zahlt der Staat keine Rente. Diese Begriffe können in türkischen Schreiben vorkommen. Übernehmen Sie sie im Original und holen Sie die deutsche Entsprechung aus dem Wortlaut offizieller Vordrucke, statt sie selbst zu prägen.
Überschneidungen: Die DRV erläutert für Mitgliedstaaten der EU, dass ein Monat mit Zeiten in mehreren Staaten nur einmal zählt; auch auf der SGK-Seite werden Zeiten „aynı zamana rastlamamak kaydıyla“ zusammengerechnet. Gleichen Sie Zeiträume daher Zeile für Zeile mit dem Original ab, ohne sie zu glätten.
Schritt 5: Anträge, Beitragserstattung und SGK-Formulare im selben Ordner
Liegen auch Anträge oder Formulare bei, trennen Sie zwei Vorgänge. Erstens die Beitragserstattung: Laut DRV regelt das Abkommen auch die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen Rentenversicherung; sie erfolgt nur auf Antrag, hebt das bisherige Versicherungsverhältnis auf, und die Ansprüche erlöschen. Die DRV stellt dafür zweisprachige Unterlagen bereit: E5816 (Antrag auf Beitragserstattung für türkische Staatsangehörige bei Aufenthalt im Ausland) und E5817 (Erläuterungen), jeweils „deutsch / türkisch“. Zweitens der Rentenantrag: Er wird grundsätzlich bei der zuständigen Stelle des Wohnlandes gestellt; ein in Deutschland gestellter Antrag gilt auch als Antrag auf die entsprechende Leistung in der Türkei und umgekehrt. Wer in der Türkei wohnt, stellt ihn bei den Zweigstellen des türkischen Trägers; ausnahmsweise kann ein Bevollmächtigter mit notarieller Vollmacht in Deutschland den Antrag stellen. Übersetzen Sie „Erstattung“ und „Rente“ niemals mit demselben Wort: Das eine ist die Rückzahlung von Beiträgen, das andere eine laufende Zahlung.
Auf der SGK-Seite „Yurtdışı Aylık İşlemleri“ finden sich im Abschnitt zu Aylıklar nach yurt dışı borçlanması die Unterlagen „Gelir/Aylık/Ödenek Talep Belgesi“ und „3201 Sayılı Kanuna Göre Aylık Talebinde Bulunanlara Mahsus Beyan ve Taahhüt Belgesi“. Von Antragstellern im Ausland wird zudem ein „hizmet belgesi“ verlangt, das innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag ausgestellt wurde. Die Seite definiert auch „kesin dönüş“ und „kısa süreli çalışmaya tabi işler“ und nennt dafür aktuell Deutschland und die Schweiz. Diese Begriffe sind nur im türkischen Recht definiert. Behalten Sie den Originalbegriff bei; eine zusätzliche Erläuterung kennzeichnen Sie als Übersetzernotiz und nicht als Teil der Urkunde.
Schritt 6: Zahlen, Namen und Geburtsdatum unverändert übernehmen
- Zahlen und Kennungen: Versicherungsnummer, SGK-Sicil-Nummer, Arbeitgebernummer, Aktenzeichen und Beträge bleiben unverändert und in der Originalwährung; es wird nicht umgerechnet.
- Namen: Personen- und Firmennamen sowie Anschriften werden nicht übersetzt. Weicht die Schreibweise zwischen deutschen und türkischen Unterlagen ab, ändern Sie nichts stillschweigend, sondern vermerken Sie die Abweichung für den beeidigten Übersetzer.
- Geburtsdatum: Laut DRV-Seite zur Türkei ist für türkische Versicherte der Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch maßgebend, und zwar nur Eintragungen vor der ersten Angabe des Geburtsdatums bei einem deutschen Sozialleistungsträger; Pass und Personalausweis genügen nicht. Gehört ein solcher Auszug zum Auftrag, hat das Geburtsdatum besonderes Gewicht.
- Abkürzungen: Statusbezeichnungen wie 4/A, 4/B, 4/C bleiben stehen und werden nur erklärt, wenn das Original selbst eine Erklärung enthält.
Schritt 7: Die Übergabe an den beeidigten Übersetzer
Zum Schluss fassen Sie die offenen Punkte zusammen: unleserliche Stempel, abweichende Namensschreibungen, unklare Zeiträume. Geben Sie diese Liste mit der Vorübersetzung weiter. Wir bereiten Vorübersetzungen vor; die Beglaubigung nimmt der zuständige beeidigte Übersetzer vor, und die Kundenbeziehung bleibt bei ihm. Ablauf und Umgang mit vertraulichen Unterlagen sind unter Ablauf und Vertraulichkeit beschrieben, häufige Fragen unter FAQ. Angebote für freiberufliche Übersetzer und Übersetzungsbüros finden Sie auf den jeweiligen Seiten; für eine Anfrage nutzen Sie die Kontaktseite. Den türkischen Begleitartikel mit eigener Gewichtung finden Sie hier.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Über die rechtliche Wirkung, die Anerkennung und die Beglaubigung entscheiden die zuständige Stelle und der beeidigte Übersetzer. Wir erteilen keine Beglaubigung.
Quellen
- SGK: Sosyal Güvenlik Sözleşmeleri (geprüft: 2026-11-01)
- SGK: Yurtdışı Aylık İşlemleri (geprüft: 2026-11-01)
- e-Devlet: SGK Tescil ve Hizmet Dökümü / İşyeri Ünvan Listesi (hizmet tanıtım sayfası) (geprüft: 2026-11-01)
- e-Devlet: Sosyal Güvenlik Kayıt Belgesi Sorgulama (hizmet tanıtım sayfası) (geprüft: 2026-11-01)
- Deutsche Rentenversicherung: Verbindungsstelle für die Türkei (geprüft: 2026-11-01)
- Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland - Zeiten aus dem Ausland zählen mit (geprüft: 2026-11-01)
- Deutsche Rentenversicherung: Zusammenrechnung von Zeiten für den Rentenanspruch (geprüft: 2026-11-01)
- Deutsche Rentenversicherung: Mein Rentenbescheid (geprüft: 2026-11-01)
- Deutsche Rentenversicherung: FAQs Versicherungsverlauf (geprüft: 2026-11-01)
- § 149 SGB VI (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 37 SGB X (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- §§ 66, 84 SGG (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- e-Devlet: 4A Hizmet Dökümü (Son 6 ay) (hizmet tanıtım sayfası) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01