Worauf kommt es bei einem Türkisch-Auftrag zuerst an?
Bevor Sie einen Auftrag annehmen oder weitergeben, hilft eine einfache Weichenstellung: Soll jemand in einer Verhandlung dolmetschen oder eine Urkunde übersetzen? Die Antwort entscheidet, welche Norm im Vordergrund steht und welchen Titel Sie in Angebot und Auftragsbestätigung nennen sollten.
- Gerichtstermin (Dolmetschen): Hier sind GDolmG und § 189 GVG die Bezugspunkte.
- Urkunde (Übersetzen): Hier führt § 142 Abs. 3 ZPO zum Landesrecht und zur Bescheinigung; maßgeblich bleibt, was die empfangende Stelle verlangt.
- Titel: „Allgemein beeidigt“, „öffentlich bestellt“ und „ermächtigt“ sind nicht deckungsgleich. Verwenden Sie den Titel so, wie ihn die Justizdatenbank oder die Bestellungsurkunde nennt.
- Befristung: Endet eine landesrechtliche Bestellung früher als der 31.12.2027, gilt nach der Datenbank der frühere Zeitpunkt.
Was regelt das GDolmG und seit wann gilt es?
Das Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern, kurz Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), ist laut der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Der Kern steht in § 1: Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen hinzuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften des Gesetzes allgemein beeidigt. Genannt werden außerdem § 55 VwGO, § 52 Abs. 1 FGO, § 9 Abs. 2 ArbGG und § 61 Abs. 1 SGG. Gemeint sind also Verhandlungen in der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 1 Satz 2 stellt klar, dass § 189 Absatz 1 GVG unberührt bleibt. Dort stehen der Eid, treu und gewissenhaft zu übertragen, und die Bekräftigung für Personen, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen.
Gilt das GDolmG auch für schriftliche Übersetzungen?
Der Wortlaut von § 1 GDolmG spricht von Dolmetschern und von der Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen. Für die schriftliche Übertragung von Urkunden enthält diese Norm keine Regelung. Die Datenbank der Landesjustizverwaltungen formuliert zweigleisig: Die allgemeine Beeidigung, öffentliche Bestellung beziehungsweise allgemeine Ermächtigung richte sich nach dem Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes bzw. nach dem Recht der einzelnen Länder.
Für Urkunden zeigt § 142 Abs. 3 ZPO den Maßstab: Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einem Übersetzer angefertigt wurde, der „für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde“ oder einem solchen gleichgestellt ist. „Allgemein beeidigt nach GDolmG“ beantwortet daher nicht automatisch die Frage, ob jemand eine schriftliche Übersetzung mit Bescheinigung versehen darf. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, richtet sich nach dem Land, in dem die befugte Person tätig ist; Auskunft gibt die zuständige Landesjustizverwaltung.
Was bedeutet der 31. Dezember 2027?
Auf der Startseite von justiz-dolmetscher.de steht ein Hinweis an Dolmetscher und Übersetzer: Das GDolmG und die entsprechenden landesrechtlichen Anpassungen könnten Auswirkungen auf die Bestellung haben; man möge diese gegebenenfalls rechtzeitig erneuern. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigt wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2027 vor Gerichten auf den allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Ist die landesrechtliche Bestellung befristet und endet sie vorher, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Jahreszahl 2027 steht nicht im Normtext von § 189 Abs. 2 GVG, sondern im Hinweis der Justizdatenbank. § 189 Abs. 2 GVG sagt in seiner heutigen Fassung, dass die Berufung auf den allgemeinen Eid vor allen Gerichten des Bundes und der Länder genügt, wenn der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem GDolmG oder in einem Land nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Angabe bezieht sich laut Datenbank auf die Berufung auf den Eid vor Gerichten, nicht auf Urkundenübersetzungen.
Gilt die Verschwiegenheit auch für Übersetzer?
§ 189 Abs. 4 GVG lautet: Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren; hierauf weist ihn das Gericht hin. Die Norm steht im Kontext der Gerichtsverfassung. Wie weit Ihre Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Gerichts reichen, etwa gegenüber einem Mandanten oder im Unterauftrag, ist eine eigene Rechtsfrage und wird hier nicht beantwortet.
Wo passt eine Vorübersetzung in dieses Bild?
Turkdeutschservice erstellt Vorübersetzungen Türkisch–Deutsch für freiberufliche Übersetzer und Übersetzungsbüros. Wir beglaubigen nicht und geben keine Bescheinigung ab. Die befugte Person entscheidet unter eigener Verantwortung, ob und wie sie eine Vorübersetzung für ihre Übersetzung verwendet und bescheinigt. Die Kundenbeziehung bleibt bei Ihnen, die Lieferung erfolgt ohne Namensnennung. Mehr zum Ablauf finden Sie unter Ablauf und Vertraulichkeit; die Zusammenarbeit beschreiben die Seiten für freiberufliche Übersetzer und Übersetzungsbüros.
Kurz zusammengefasst
- Das GDolmG betrifft die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern, also die mündliche Sprachübertragung in Verhandlungen.
- Für Urkundenübersetzungen nennt § 142 Abs. 3 ZPO das Landesrecht als Maßstab.
- Nach bisherigem Landesrecht beeidigte Dolmetscher können sich laut Justizdatenbank bis zum 31.12.2027 vor Gericht auf ihren Eid berufen.
- Bezeichnen Sie Titel präzise und beachten Sie Befristungen.
Häufige Fragen
Mein Dolmetscher wurde nach altem Landesrecht beeidigt: Kann er vor Gericht noch auftreten?
Nach dem Hinweis der Justizdatenbank können sich nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscher bis zum 31. Dezember 2027 auf ihren Eid berufen, bei früher endender Bestellung gilt der frühere Zeitpunkt. Prüfen Sie das Datum in der Bestellungsurkunde und sprechen Sie im Zweifel die zuständige Landesjustizverwaltung an.
Steht die Jahreszahl 2027 im Gesetz selbst?
Nein. Die Jahreszahl steht nicht im Normtext von § 189 Abs. 2 GVG, sondern im Hinweis auf der Startseite der Justizdatenbank. Wer die Frist in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung nennt, sollte deshalb die Datenbank als Quelle angeben und nicht das Gesetz.
Betrifft die Frist bis 2027 auch meine Urkundenübersetzungen?
Nach der Datenbank bezieht sich die Angabe auf die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid vor Gerichten, nicht auf Urkundenübersetzungen. Für schriftliche Übersetzungen mit Bescheinigung nennt § 142 Abs. 3 ZPO das Landesrecht als Maßstab; die Auskunft dazu erteilt die zuständige Landesjustizverwaltung.
Wie dokumentiere ich die Befugnis pro Auftrag?
Bei Gerichtsterminen halten Sie Grundlage und Befristung des Eides fest, bei Urkunden die Ermächtigung oder Bestellung der bescheinigenden Person. So lässt sich später belegen, auf welcher Befugnis eine Leistung beruhte.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Ob eine Übersetzung akzeptiert wird und welche Bescheinigung nötig ist, entscheiden die befugte Übersetzerin bzw. der befugte Übersetzer und die jeweilige Stelle. Wir erteilen keine Beglaubigung; diese gibt die befugte Person.
Quellen
- § 1 GDolmG - Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher (geprüft: 2026-11-01)
- § 189 GVG (geprüft: 2026-11-01)
- § 142 ZPO (geprüft: 2026-11-01)
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01