Auftrag liegt vor: türkischer Führerschein – was klären wir zuerst?
Der Führerschein kommt im Büro selten als eigenständiger Auftrag, meist hängt er an einem Vorgang. Ein Mandant zieht aus der Türkei nach Deutschland und möchte wissen, ob und wie lange er hier weiterfahren darf; oder ein Mandant mit deutschem Führerschein braucht in der Türkei ein Dokument. Dieser Beitrag geht die Fragen durch, die ein Büro bei der Auftragsanlage stellen kann, und nennt jeweils die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), auf die sich die Antwort stützt.
Vorab: Wir bereiten Übersetzungen vor und beglaubigen nicht; die Beglaubigung erteilt der ermächtigte Übersetzer. Der Beitrag entscheidet keine Einzelfälle, sondern gibt den Wortlaut der Vorschriften wieder.
Frage 1: Wohin soll das Dokument – und welche Vorschrift gilt dann?
Bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis kommt es auf den Ausstellungsstaat an. § 30 FeV betrifft Fahrerlaubnisse aus der EU und dem EWR, § 31 FeV die aus anderen Staaten und verweist in Absatz 1 auf die Staatenliste in Anlage 11. Die Türkei ist in dieser Liste nicht aufgeführt. Genannt werden dort unter anderem Andorra, Bosnien und Herzegowina, Israel, Japan, Kosovo, Moldau, Nordmazedonien, Serbien, die Schweiz, Singapur, Südafrika, die Ukraine und das Vereinigte Königreich sowie Einzelstaaten der USA, Kanadas und Australiens.
Für Staaten außerhalb der Liste bestimmt § 31 Abs. 2 FeV: Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden, wenn der Inhaber unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse beantragt. Mehr sagt die Vorschrift dazu nicht.
Frage 2: Wird überhaupt eine Übersetzung verlangt?
Hier lohnt es sich, die Vorschriften einzeln zu lesen. Der Besitznachweis bei der Umschreibung läuft nach § 31 Abs. 3 FeV über den nationalen Führerschein, ergänzt um die Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Behörde darf die Richtigkeit der Erklärung prüfen. In § 31 kommt das Wort „Übersetzung“ nicht vor. Ob eine Behörde dennoch eine Übersetzung oder eine bestimmte Form davon wünscht, erfährt der Mandant bei der Behörde; das Büro sollte keine Pflicht behaupten.
Von einer Übersetzung spricht die FeV dagegen beim Fahren im Inland. § 29 Abs. 2 FeV: Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, nicht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellt wurden oder nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik hat auf das Mitführen verzichtet. Gefertigt sein muss diese Übersetzung von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder von einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle. Das Mitführen regelt außerdem § 4 Abs. 2 FeV: Der nationale ausländische Führerschein und die nach § 29 Abs. 2 Satz 2 damit verbundene Übersetzung sind mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Für ein Übersetzungsbüro heißt das: Die in der FeV genannte Übersetzung für das Fahren stammt nicht von einem ermächtigten Übersetzer. Fragt ein Mandant, ob „eine Übersetzung für die Autofahrt“ genügt, verweist das Büro auf § 29 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 FeV und lässt die Entscheidung bei der zuständigen Stelle.
Frage 3: Muss der Mandant sein Original abgeben?
Bei der Umschreibung ja, jedenfalls vorübergehend. § 31 Abs. 4 FeV: Der auf Grund von Absatz 1 oder 2 ausgestellte deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen ausgehändigt. (Der Vermerk nach Satz 1 betrifft nur Führerscheine, die auf Grund von Absatz 1 Satz 1 ausgestellt werden, also bei Staaten der Anlage 11; die Türkei steht dort nicht.) Besteht mit dem Staat eine entsprechende Vereinbarung, sendet die Behörde den ausländischen Führerschein über das Kraftfahrt-Bundesamt zurück; sonst nimmt sie ihn in Verwahrung. Wer eine Übersetzung braucht, sollte deshalb vorher beide Seiten lesbar kopieren oder fotografieren, denn das Original steht später möglicherweise nicht mehr zur Verfügung.
Frage 4: Wie lange darf der Mandant bis dahin fahren?
§ 29 Abs. 1 FeV: Wer im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, darf mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung fahren. Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU und des EWR einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate; auf Antrag kann die Behörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate bestehen wird. Auflagen der ausländischen Fahrerlaubnis gelten auch im Inland. Der ordentliche Wohnsitz ergibt sich nach § 7 Abs. 1 FeV daraus, dass der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt mindestens 185 Tage im Jahr, im Inland wohnt. Die Frage nach dem Wohnsitzbeginn gehört in die Auftragsanlage.
Frage 5: Welche Klassen stehen auf dem Dokument?
Die türkische Klassenliste ist nicht die deutsche. Nach Art. 16 der türkischen Anweisung zu den Führerscheingeschäften (Sürücü Belgesi İşlemlerine Dair Talimat), veröffentlicht über die Nüfus ve Vatandaşlık İşleri Genel Müdürlüğü des İçişleri Bakanlığı, gibt es die Klassen M, A1, A2, A, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, F, G und K. § 6 Abs. 1 FeV nennt AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, T und L. M, B1, F, G und K gibt es nur in der türkischen Liste, AM, T und L nur in der deutschen.
Auch bei gleichem Buchstaben sind die Definitionen verschieden formuliert. Klasse B: Die türkische Anweisung beschreibt Pkw und „kamyonet“ (Kleintransporter) und sieht unter bestimmten Voraussetzungen Kombinationen bis 4.250 kg vor; § 6 FeV beschreibt Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg für höchstens acht Personen außer dem Fahrzeugführer. Wir behaupten keine Gleichwertigkeit. Im Entwurf bleibt der Klassenbuchstabe so stehen, wie er im Original steht.
Frage 6: Was bedeuten die Schlüsselzahlen auf der Rückseite?
Beschränkungen und Zusatzangaben stehen in Feld 12 (Anlage 8 FeV) als Zahlenschlüssel. In Deutschland ergeben sie sich aus Anlage 9 FeV, in der Türkei aus der „Kod Tablosu“ der Emniyet Genel Müdürlüğü Trafik Başkanlığı (Tabelle mit dem Datum 01/01/2016). Viele Schlüssel stimmen überein, aber nicht alle. Die Tabelle zeigt eine Auswahl:
| Schlüsselzahl | Anlage 9 FeV | Türkische Kod Tablosu |
|---|---|---|
| 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (Beispiel „70.0123456789.NL“) | … tarafından verilen … No.lu belge değişimi (Beispiel „70.0123456789.NL“); erläutert wird: Bei Umtausch eines von einem anderen Land ausgestellten Dokuments durch ein drittes Land werden das Länderzeichen und die Nummer des Dokuments eingetragen |
| 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) | Sadece dört tekerlekli araçları kullanabilir |
| 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe | Sadece otomatik vitesli araç kullanabilir |
| 96 | Fahrzeugkombinationen aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 750 kg, Gesamtmasse über 3.500, aber höchstens 4.250 kg | B sınıfı sürücü belgesiyle 4.250 kg'a kadar otomobil ve kamyonet cinsi birleşik araçlar |
| 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen | Automatik-Ausbildung und -Prüfung in der Fahrschule, nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Code des Bildungsministeriums) |
Das deutlichste Beispiel ist 104: Dieselbe Zahl bedeutet in den beiden Tabellen etwas völlig anderes. Der Schlüssel bleibt in der Übersetzung, wie er auf dem Dokument steht; die Bedeutung wird aus der Tabelle des Ausstellungsstaates genommen. Schreibt jemand beim türkischen Schlüssel 104 „Attest“, entsteht eine falsche Auflage. Bei 96 sind die Formulierungen verwandt, aber nicht gleichlautend; wir geben jeweils den Wortlaut der Quelltabelle wieder.
Frage 7: Und in der Gegenrichtung – deutscher Führerschein für die Türkei?
Für den Umtausch in der Türkei nennt Art. 20 Abs. 1 Buchst. g der Anweisung: Das Länderzeichen und die Nummer des ausländischen Dokuments werden im Feld 12 nach den Schlüsseln 70 und 71 eingetragen. Wer einen deutschen Führerschein für einen solchen Antrag übersetzt, vergleicht die Nummer deshalb Zeichen für Zeichen. Art. 14 Abs. 4 verlangt bei der Antragstellung unter anderem eine notariell oder konsularisch beglaubigte türkische Übersetzung des ausländischen Führerscheins. Die Behörde prüft das Original zusätzlich: Nach Art. 20 Abs. 1 wird eine Farbkopie angefertigt und die Echtheit über die türkische Auslandsvertretung bestätigt, bevor der Vorgang bearbeitet wird; internationale Führerscheine werden nicht umgetauscht.
Checkliste für die Auftragsanlage
- Empfänger: deutsche Fahrerlaubnisbehörde, türkische Stelle oder anderer Empfänger? Hat die Stelle eine Form genannt? Schriftlich festhalten.
- Vorder- und Rückseite lesbar vorhanden?
- Klassenbuchstaben unverändert übernehmen, keine „gleichwertigen“ Klassen einsetzen.
- Schlüsselzahlen im Wortlaut der Tabelle des Ausstellungsstaates wiedergeben.
- Namen, Orte und Behördenbezeichnungen wie im Original schreiben; Schreibweise gegen den Pass prüfen lassen.
- Nummern und Daten zeichenweise vergleichen.
- Unleserliches, Überstempeltes oder Gestrichenes nicht ergänzen, sondern dem ermächtigten Übersetzer vorlegen.
Häufige Fragen
Ersetzt die Übersetzung den Führerschein?
Nein. § 31 Abs. 3 FeV verlangt den Besitznachweis durch den nationalen Führerschein.
Beglaubigen Sie?
Nein. Wir bereiten die Übersetzung vor; die Beglaubigung erteilt der ermächtigte Übersetzer. Weiteres unter Ablauf und Vertraulichkeit und freiberufliche Übersetzer.
Weiterführende Seiten
Die türkischsprachige Fassung für Übersetzer finden Sie hier. Weitere Orientierung bieten Dokumentarten, Übersetzungsbüros, FAQ und Kontakt.
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung; die Entscheidung trifft der ermächtigte Übersetzer bzw. die zuständige Stelle. Wir beglaubigen nicht.
Quellen
- § 4 FeV - Führerschein (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 6 FeV - Fahrerlaubnisklassen (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 7 FeV - Ordentlicher Wohnsitz (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 29 FeV - Ausländische Fahrerlaubnisse (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 30 FeV - EU/EWR-Fahrerlaubnis (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 31 FeV - Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Anlage 8 FeV - Führerscheinmuster (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Anlage 9 FeV - Schlüsselzahlen (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Anlage 11 FeV - Staatenliste (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Sürücü Belgesi İşlemlerine Dair Talimat (İçişleri Bakanlığı, Nüfus ve Vatandaşlık İşleri Genel Müdürlüğü) (geprüft: 2026-11-01)
- Sürücü/Sürücü Adayı ve Araçlara İlişkin Kod Tablosu (Emniyet Genel Müdürlüğü Trafik Başkanlığı) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01