Unterlagen im Original
Die erforderlichen Urkunden müssen dem Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Verlangt werden ein gültiger, unterschriebener Personalausweis oder Reisepass; die Unterlagen werden für beide Partner benötigt (Service Berlin).
Unterlagen des ausländischen Partners
Laut Verwaltungsportal des Bundes wird für den Partner aus dem Ausland eine Geburtsurkunde verlangt; bei einer im Ausland beurkundeten Geburt eine aktuelle Geburtsurkunde. Gegebenenfalls ist ein Ehefähigkeitszeugnis nötig. Für Staaten, die ein solches Zeugnis nicht ausstellen, kann beim Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Befreiung beantragt werden; der Antrag läuft über das Standesamt. Welche Besonderheiten für die Türkei gelten, konnte nicht belegt werden. Fragen Sie das Standesamt schriftlich.
Übersetzung
Fremdsprachige Urkunden sind mit Übersetzung vorzulegen, außer sie liegen auf einem internationalen Formblatt vor. Das Standesamt verlangt in der Regel vollständige deutsche Übersetzungen, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Apostille und Beglaubigung
Ausländische Urkunden bedürfen häufig einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde; für einige Länder ist das eine Apostille oder Legalisation. Sie muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein. Die Apostille stammt von der Behörde des Herkunftslandes, die Legalisation von der deutschen Botschaft. Ob sie erforderlich ist, teilt Ihnen das Standesamt mit.
Für Übersetzung und Prüfung erreichen Sie uns über die Kontaktseite. Für Preis und Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.
Quellen
- https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99059001104000/herausgeber/TH-354618/region/160000000000 (geprüft: )
- https://service.berlin.de/dienstleistung/318994/ (geprüft: )
- https://assets.hcch.net/docs/b12ad529-5f75-411b-b523-8eebe86613c0.pdf (geprüft: )
Veröffentlicht: 2026-10-30