TurkDeutsch Service TRDE
TR Bu sayfa Türkçe →

Erbschein oder türkische mirasçılık belgesi (veraset ilamı): Normen im Vergleich und Hinweise für die Übersetzung

Wer in Deutschland ein türkisches Erbdokument weitergibt oder einen deutschen Erbschein für die Türkei braucht, findet hier die einschlägigen Normen aus BGB, FamFG, GBO und TMK sowie die Aussagen des Auswärtigen Amts.

Was verlangt das deutsche Recht als Erbnachweis, und wann taucht ein türkisches Dokument auf?

Türkische Erbdokumente kommen in zwei Konstellationen in ein Büro in Deutschland: Eine in Deutschland lebende Erbengemeinschaft braucht einen Nachweis für Vermögen in der Türkei, oder ein türkisches Zeugnis über die Erben soll in Deutschland vorgelegt werden. Beide Wege beginnen mit der Frage, welche Stelle das Zeugnis ausstellt und wie es heißt. Dieser Beitrag legt die deutschen Normen (BGB, FamFG, GBO, GBV) und die türkischen (TMK, Tapu Kanunu, MÖHUK) nebeneinander und gibt die Hinweise des Auswärtigen Amts wieder, ohne den Staatsvertrag selbst zu zitieren.

Was ist ein Erbschein und wer stellt ihn aus?

§ 2353 BGB: Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen. Nachlass- und Teilungssachen gehören nach § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach Abs. 1 Nr. 2 die Amtsgerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 343 FamFG: zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; fehlte ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, und fehlt auch dieser, nach Abs. 3 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.

Wer als gesetzlicher Erbe den Erbschein beantragt, hat nach § 352 Abs. 1 FamFG unter anderem anzugeben: den Zeitpunkt des Todes, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ob Personen vorhanden sind, durch die er ausgeschlossen oder sein Teil gemindert würde, ob Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, dass er die Erbschaft angenommen hat, und die Größe seines Erbteils. Nach Abs. 3 sind Tod und Verhältnis durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist nach § 352a Abs. 1 FamFG auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.

Wirkung hat der Erbschein durch § 2365 BGB (Vermutung der Richtigkeit: Es wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist) und § 2366 BGB (öffentlicher Glaube). Die Übersetzung ändert diese Wirkung nicht; sie macht die Aussagen des Dokuments dem Empfänger zugänglich.

Wann verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein?

§ 35 Abs. 1 GBO: Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn statt des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein verlangen. § 35 Abs. 3 GBO lässt für bestimmte Fälle, in denen das Grundstück oder der Anteil weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, andere Beweismittel zu. In der Grundbuchverfügung (§ 9 Abs. 1 d GBV) wird als Grundlage der Eintragung in Abteilung I ausdrücklich auch der Erbschein genannt.

Was regelt das TMK zur mirasçılık belgesi?

Das TMK nennt in Art. 598 die mirasçılık belgesi. Auf Antrag wird denjenigen, die als gesetzliche Erben festgestellt sind, vom sulh mahkemesi oder vom Notariat (noterlik) ein Dokument erteilt, das ihre Erbenstellung zeigt (Abs. 1). Für atanmış mirasçılar und vasiyet alacaklıları (aus einer Verfügung von Todes wegen Berechtigte) erteilt das sulh mahkemesi eine entsprechende Bescheinigung, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Verfügung von Todes wegen Einspruch erhoben wird (Abs. 2). Die Ungültigkeit der mirasçılık belgesi kann nach Abs. 3 jederzeit geltend gemacht werden; nach Abs. 4 bleibt das Klagerecht auf Aufhebung der Verfügung von Todes wegen unberührt.

Zwei Unterschiede fallen beim Nebeneinanderlegen sofort auf. Erstens benennt das TMK als ausstellende Stellen das sulh mahkemesi und das Notariat; § 2353 BGB kennt nur das Nachlassgericht. Zweitens beschreibt TMK Art. 598 das Dokument als solches, das die Stellung als Erbe (mirasçılık sıfatı) zeigt, während § 2353 BGB Erbrecht und gegebenenfalls Erbteil bezeichnet. Wie der Titel im Deutschen wiedergegeben wird, entscheidet die Übersetzerin nach ihrer Terminologie; die Gleichung "mirasçılık belgesi = Erbschein" ist nicht automatisch richtig.

Zur Bezeichnung im Dokument selbst: Das TMK spricht von der mirasçılık belgesi. Das türkische Tapu Kanunu (Nr. 2644) verwendet in Art. 37 den Ausdruck "veraset senetleri" und in Ek Art. 1 den Ausdruck "mirasçılık belgesi". Der Ausdruck "veraset ilamı" steht in beiden Texten nicht. Trägt das vorgelegte Dokument einen dieser Titel, wird er wie im Original übernommen.

Was schreibt das türkische Recht für Grundstücke in der Türkei vor?

Art. 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Nr. 5718): Die Erbfolge unterliegt dem Heimatrecht des Erblassers; für in der Türkei belegene Grundstücke wird türkisches Recht angewandt. Nach Art. 43 MÖHUK werden Erbstreitigkeiten am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei verhandelt; fehlt ein solcher, am Ort der Nachlassgegenstände. Art. 1 Abs. 2 MÖHUK stellt klar, dass die für die Türkei geltenden völkerrechtlichen Verträge unberührt bleiben.

Für die Eintragung des Erwerbs eines Ausländers in das türkische Tapu-Register enthält Art. 37 Tapu Kanunu eine Aussage: Die Erbübergänge ausländischer natürlicher Personen erfolgen auf Grund von veraset senetleri, die von türkischen Gerichten erteilt wurden oder die von den zuständigen Stellen des Heimatstaates erteilt und von türkischen Gerichten als den türkischen Vorschriften über das Erbverfahren entsprechend bestätigt wurden. Ek Art. 1 Tapu Kanunu gibt der tapu müdürlüğü die Möglichkeit, wenn die Erbfolge innerhalb von zwei Jahren ab dem Todestag nicht im Register eingetragen ist, bei Gericht die Ausstellung einer mirasçılık belgesi zu beantragen und das Register nach dieser Bescheinigung als elbirliği mülkiyeti (Eigentumsform nach Ek Art. 1) zu aktualisieren.

Was sagt das Auswärtige Amt zum deutsch-türkischen Nachlassabkommen?

Die Seite der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei (tuerkei.diplo.de) zu Erbschaftsangelegenheiten nennt Folgendes: Ob ein deutscher oder ein türkischer Erbschein benötigt wird, richtet sich nach dem Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929, der für beide Staaten weiterhin gültig ist. In der Anlage zu Art. 20 ist das sogenannte Nachlassabkommen geregelt. Der Antrag auf einen deutschen Erbschein ist beim Amtsgericht/Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen zu stellen. Die Seite nennt zum deutschen Erbschein: Damit er in der Türkei verwendet werden kann, muss er nach § 17 des Nachlassabkommens mit einer Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei versehen werden; teilweise wird statt der Beglaubigung auch eine Apostille akzeptiert. Alternativ können die Erben vorab mit türkischen Stellen (zum Beispiel Banken) klären, ob sie mit einem türkischen Erbschein einverstanden sind; dann beantragt mindestens einer der Erben diesen bei einem beliebigen türkischen Zivilgericht.

Der Wortlaut des Abkommens wird in diesem Beitrag nicht wiedergegeben. Wer einen konkreten Fall hat, wendet sich an die Auslandsvertretung oder an das zuständige Nachlassgericht.

Was sollte das Büro der Übersetzerin mitgeben?

  • Das vollständige Dokument mit allen Seiten, Stempeln und Vermerken sowie die Angabe, ob es vom sulh mahkemesi oder vom Notariat stammt.
  • Falls vorhanden die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über ihre Eröffnung: Art. 596 TMK sieht die Eröffnung durch den sulh hâkimi am Wohnsitz des Erblassers vor, Art. 597 die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Teile an die Berechtigten.
  • Namen und Identitätsnummern aller Beteiligten in der Schreibweise des Originals; Bruchteile als Brüche, wie sie dort stehen.
  • Angabe, wo das Dokument vorgelegt werden soll (Grundbuchamt, Bank, Nachlassgericht, Konsulat), damit die Übersetzerin über Form und Beglaubigung entscheiden kann.

Rückfragen aus Büros

Reicht eine einfache Übersetzung der türkischen Bescheinigung für das Grundbuchamt?

Diese Frage kann nur das Grundbuchamt beantworten. § 35 GBO nennt als Erbnachweis den Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis und lässt unter den dort genannten Voraussetzungen andere Nachweise zu; ob ein türkisches Dokument darunter fällt, regelt der Text nicht.

Muss die Übersetzerin "Erbschein" schreiben?

Nein. Sie wählt die Bezeichnung nach ihrer Terminologie und dem Zweck. Das Gesetz zwingt nicht zur Gleichsetzung.

Und wenn auch ein Testament übersetzt werden soll?

Das Testament ist ein eigenes Dokument und bekommt eine eigene Übersetzung. Für die mirasçılık belgesi nach Art. 598 Abs. 2 TMK ist das Testament lediglich die Grundlage.

Hinweis

Dieser Beitrag informiert und ist keine Rechtsberatung. Ob ein Dokument anerkannt wird, entscheidet die empfangende Stelle; über Terminologie und Beglaubigung entscheidet die zuständige Übersetzerin. Wir beglaubigen nicht; wir bereiten Vorübersetzungen vor. Türkischsprachige Fassung für Übersetzer: /rehber/veraset-ilami-almanca-ceviri-mirascilik-belgesi/. Weiterführend: /de/freiberufliche-uebersetzer/, /de/uebersetzungsbueros/, /de/dokumentarten/, /de/ablauf-vertraulichkeit/, /de/faq/, /de/kontakt/.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

Testen Sie uns mit einem ersten Auftrag

Datei senden, unverbindliches Angebot erhalten, geprüfte Übersetzung bekommen. Angebot passend zu Ihrem Budget, Eilaufträge je nach Verfügbarkeit.

WhatsApp