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Bescheinigung der Übersetzung: Was § 142 Abs. 3 ZPO nennt und was er offen lässt

Sie haben eine Vorübersetzung erhalten und sollen bescheinigen? Dieser Beitrag zeigt, was der Gesetzestext zur Bescheinigung sagt, wo er zur Vorübersetzung schweigt und was Sie vor der Unterschrift klären sollten.

Darf ich eine Vorübersetzung als Grundlage meiner Bescheinigung verwenden?

Das ist die Frage, die Übersetzer und Büros am häufigsten stellen, und sie verdient eine ehrliche Antwort. § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO verlangt eine Übersetzung, die ein ermächtigter oder öffentlich bestellter Übersetzer angefertigt hat. Nach Satz 2 gilt sie als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Zur Verwendung von Vorübersetzungen enthält der Normtext keine Regelung: Er erlaubt sie nicht ausdrücklich und verbietet sie nicht.

Daraus folgt für die Praxis: Wir geben keine Bescheinigung ab und beglaubigen nichts. Ob und wie Sie eine Vorübersetzung nutzen, entscheiden Sie als befugte Person unter eigener Verantwortung. Wer unterschreibt, steht für die gesamte Übersetzung ein. Wie das Gericht oder die zuständige Landesjustizverwaltung die Verwendung einer Vorübersetzung beurteilt, sollten Sie bei dieser Stelle erfragen und, wenn es auf Verlässlichkeit ankommt, schriftlich festhalten.

Welche Norm regelt die Bescheinigung?

Wenn in Gerichtsverfahren von einer „beglaubigten Übersetzung“ die Rede ist, steht § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung im Hintergrund. Satz 1 erlaubt dem Gericht anzuordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird. Die Übersetzung muss von einem Übersetzer stammen, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde, oder einem solchen jeweils gleichgestellt ist. Satz 2 enthält die zentrale Rechtsfolge: Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.

Welche Bausteine nennt das Gesetz für die Bescheinigung?

Satz 3 beschreibt, wie die Bescheinigung aussehen soll: Sie soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Daraus lassen sich folgende Bausteine ablesen:

  • die Erklärung, dass die Übersetzung richtig und vollständig ist,
  • die Anbringung auf der Übersetzung,
  • Ort der Übersetzung,
  • Tag der Übersetzung,
  • die Stellung des Übersetzers und seine Unterschrift.

Der Gesetzgeber formuliert mit „soll“. Für Ihre Dokumentation und die Erwartung des Empfängers ist es dennoch am sichersten, alle Bausteine vorzusehen. Einen Mustertext geben wir bewusst nicht vor: Das Gesetz gibt keinen Wortlaut vor, und die Formulierung verantwortet die Person, die unterschreibt. Zur Platzierung sagt Satz 3 nur „auf die Übersetzung“; ob die empfangende Stelle darüber hinaus eine bestimmte Form erwartet, erfahren Sie von ihr.

Was prüfen Sie vor der Unterschrift?

Mit der Bescheinigung bestätigen Sie Richtigkeit und Vollständigkeit. Das ist eine eigene Prüfleistung, die Ihnen niemand abnehmen kann. In einem Büro-Ablauf beginnt sie nicht erst am Schreibtisch der bescheinigenden Person, sondern schon bei der Auftragsannahme und beim Eingang der Vorübersetzung. Hilfreich ist eine Vorübersetzung, bei der sich Folgendes rasch abhaken lässt:

  1. Vollständigkeit zuerst: Für eine Erklärung der Vollständigkeit darf nichts stillschweigend fehlen. Auslassungen, Unleserliches und Lücken sind sichtbar gemacht.
  2. Elemente der Urkunde erfasst: Stempel, Siegel, handschriftliche Vermerke und Unterschriftsfelder sind mit ihrer Position in eckigen Klammern beschrieben.
  3. Namen und Zahlen: Sie stammen unverändert aus der Vorlage; türkische Buchstaben wie ş, ğ, ı und İ bleiben erhalten, unsichere Lesarten sind gesondert markiert.
  4. Terminologie: Dieselbe türkische Bezeichnung hat durchgehend dieselbe deutsche Entsprechung, sodass sich ein Glossar der Datei schnell prüfen lässt.
  5. Abfolge der Vorlage: Abschnitte und Zeilen stehen in der Reihenfolge der türkischen Urkunde, damit Sie Stelle für Stelle vergleichen können.

Was ist mit „Stellung des Übersetzers“ gemeint?

Hier kommt das Landesrecht ins Spiel. Die Norm knüpft die Befugnis an eine Ermächtigung oder öffentliche Bestellung nach Landesrecht oder eine Gleichstellung. Die Angabe zur Stellung sollte zu dem Titel passen, den die Person in ihrem Land tatsächlich führt. Ob für die Bescheinigung zusätzliche Elemente wie Rundstempel oder Siegel üblich oder vorgeschrieben sind, kann je nach Land verschieden sein; maßgeblich ist die zuständige Landesjustizverwaltung. Einen Einstieg zur Recherche bietet die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder unter justiz-dolmetscher.de.

Wie planen Sie die Bescheinigung zeitlich?

Ordnet ein Gericht die Vorlage einer Übersetzung an, entnehmen Sie dem Schreiben des Gerichts, ob und bis wann sie vorliegen soll; der Normtext von Absatz 3 nennt dafür keine eigene Frist. Planen Sie rückwärts vom Fristende: Eingang der Vorübersetzung, eigene Gegenprüfung, Bescheinigung, Versand. Je früher die Vorübersetzung vorliegt, desto mehr Zeit bleibt für den Vergleich mit der Vorlage.

Was ändert die Bescheinigung nicht?

Nach Satz 4 ist der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung zulässig. Die Übersetzung gilt dann zwar als richtig und vollständig, der Gegenbeweis bleibt aber möglich. Für Sie als bescheinigende Person ist das ein Argument für die eigene vollständige Gegenprüfung vor der Unterschrift.

Außerdem ist die Anordnung nach Satz 1 eine gerichtliche Anordnung im Verfahren. Nach Satz 5 kann sie nicht gegenüber dem Dritten ergehen, also nicht gegenüber einem Dritten im Sinne der Absätze 1 und 2 (Satz 5). Anforderungen anderer Stellen als eines Gerichts sind in dieser Norm nicht beschrieben.

Checkliste für die Bescheinigung (aus dem Gesetzestext abgeleitet)

  • Enthält der Text die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit?
  • Stehen Ort und Tag der Übersetzung darin?
  • Passt die angegebene Stellung zu Ihrer landesrechtlichen Ermächtigung oder Bestellung?
  • Ist die Bescheinigung unterschrieben und auf der Übersetzung angebracht?
  • Verlangt die empfangende Stelle mehr? Dann dort nachfragen und schriftlich festhalten.

Wie arbeiten wir mit Ihnen zusammen?

Wir bereiten Türkisch–Deutsch-Übersetzungen vor; Prüfung und Bescheinigung liegen bei Ihnen. Die Kundenbeziehung bleibt bei Ihnen, die Lieferung ist namenlos. Wie das praktisch läuft, steht unter Ablauf und Vertraulichkeit; typische Urkunden finden Sie unter Dokumentarten. Für die Zusammenarbeit gibt es Seiten für freiberufliche Übersetzer und Übersetzungsbüros; Fragen beantworten die FAQ oder das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Wie formuliere ich die Bescheinigung, wenn die Vorübersetzung von einer anderen Person stammt?

Dazu gibt § 142 ZPO keine Vorgabe. Die Bescheinigung erklärt Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung; wer sie unterschreibt, übernimmt dafür die Verantwortung. Den Wortlaut bestimmen Sie selbst, gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Stelle.

Ersetzt die Vorübersetzung meine eigene Gegenprüfung?

Nein. Die Bescheinigung erklärt Richtigkeit und Vollständigkeit, und nach Satz 4 bleibt der Beweis des Gegenteils zulässig. Eine Vorübersetzung kann den Vergleich mit der Vorlage erleichtern, die Prüfung vor der Unterschrift aber nicht ersetzen.

Wie halte ich im Auftrag fest, welche Fassung der Urkunde übersetzt wurde?

§ 142 Abs. 3 ZPO regelt das nicht. Praktisch hilft ein Vermerk im Auftrag und in der Übersetzung, ob Original, Kopie oder Ausdruck (zum Beispiel ein e-Devlet-Ausdruck) vorlag. Ob die empfangende Stelle eine bestimmte Fassung verlangt, klärt nur sie selbst.

Was gilt, wenn nach der Prüfung noch etwas korrigiert werden muss?

Dann sollte der Text erneut geprüft und mit neuem Datum bescheinigt werden, denn die Bescheinigung bezieht sich auf den Stand bei der Unterschrift. Das ist keine Gesetzesvorgabe, sondern folgt aus dem Sinn der Bescheinigung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Ob eine Übersetzung akzeptiert wird und welche Bescheinigung nötig ist, entscheiden die befugte Übersetzerin bzw. der befugte Übersetzer und die jeweilige Stelle. Wir erteilen keine Beglaubigung; diese gibt die befugte Person.

Quellen

Veröffentlicht: 2026-11-01

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