Welcher Name gehört in die Übersetzung?
Ein Fall aus dem Büroalltag, als Beispiel konstruiert: Das türkische Familienregister nennt eine Frau mit einem Familiennamen und zusätzlich mit einem früheren Nachnamen. Die deutsche Heiratsurkunde führt dagegen einen Ehenamen, und auf dem Auftrag steht der Wunsch nach einer "einheitlichen Schreibweise". Dieser Beitrag klärt die Begriffe auf deutscher Seite und zeigt, was das türkische Recht zu Nachnamen sagt, damit das Büro den Auftrag sauber anlegt.
Geburtsname, Ehename, Familienname: die Begriffe im BGB
§ 1355 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen können. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Zum Ehenamen können sie nach Abs. 2 den Geburtsnamen eines Ehegatten, den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen bestimmen. Abs. 4 sagt: "Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen"; wird die Erklärung später abgegeben, "so muss sie öffentlich beglaubigt werden".
Abs. 6 definiert den Geburtsnamen als den Familiennamen, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 einzutragen ist. Nach Abs. 5 behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen und kann durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen. Für Kinder gilt: Führen die Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind ihn als Geburtsnamen (§ 1616 BGB); führen sie keinen, bestimmen sie bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 BGB den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen.
Was das türkische Recht zu Nachnamen festlegt
Das türkische Soyadı Kanunu (Nr. 2525) bestimmt in Art. 1, dass jeder Türke neben seinem Vornamen einen Familiennamen zu tragen hat, und in Art. 2, dass im Sprechen, Schreiben und Unterschreiben der Vorname vorn und der Familienname hinten steht. Art. 3 schließt bestimmte Namen aus, etwa solche, die Rang- oder Amtsbezeichnungen, Stammes- oder fremde Volksnamen enthalten oder gegen die allgemeine Sitte verstoßen. Der erste Satz von Art. 4 (Namenswahl durch den Ehemann als Haupt der ehelichen Gemeinschaft) wurde durch Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts vom 8.12.2011 (E. 2010/119, K. 2011/165) aufgehoben; die Aufhebung trat laut der konsolidierten Fassung am 14.2.2012 in Kraft.
Im türkischen Zivilgesetzbuch (Türk Medeni Kanunu, TMK, Nr. 4721) regelt Art. 173 die Scheidung: Die Frau behält ihre durch die Heirat erworbene persönliche Stellung, nimmt aber ihren vor der Heirat geführten Nachnamen wieder an. War sie vor der Heirat verwitwet, kann sie beim Richter beantragen, ihren Mädchennamen (bekârlık soyadı) zu führen. Weist sie ein Interesse an der Weiterführung des Namens des geschiedenen Mannes nach und entsteht ihm daraus kein Schaden, gestattet ihr der Richter auf Antrag die Führung dieses Namens; der Mann kann bei geänderten Umständen die Aufhebung der Erlaubnis verlangen. Art. 187 TMK ("Kadının soyadı") ist in der konsolidierten Fassung mit dem Vermerk der Aufhebung durch Verfassungsgerichtsentscheidung vom 22.2.2023 (E. 2022/155, K. 2023/38) versehen; als Inkrafttreten der Aufhebung nennt die Tabelle den 28.1.2024.
Im türkischen Personenregister sind nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 5490 bei verheirateten Frauen die früheren Nachnamen vermerkt. Art. 27 verlangt in Scheidungs- und Eheaufhebungsurteilen ausdrücklich unter anderem den Nachnamen der Frau vor der Heirat. Das erklärt, warum ein türkisches Scheidungsurteil dieses Feld enthält.
Grenzüberschreitend: welches Recht gilt für den Namen?
Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterstellt den Namen einer Person den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 10 Abs. 2 erlaubt Ehegatten, bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates zu wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Abs. 3 regelt die Namenswahl für Kinder durch den Inhaber der elterlichen Sorge, Abs. 4 die Rechtswahl für den eigenen Namen nach dem Heimatrecht.
Art. 47 EGBGB gibt Personen, die nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben haben und deren Name sich künftig nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt unter anderem aus dem Namen Vor- und Familiennamen zu bestimmen oder Namensbestandteile abzulegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Art. 48 EGBGB eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Wahl eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragenen Namens. Und § 21 Abs. 3 Nr. 5 PStG sieht beim Geburtseintrag einen Hinweis auf das Sachrecht vor, dem die Namensführung unterliegt.
Diese Vorschriften gehören den Standesämtern und Gerichten. Das Büro ordnet damit nicht ein, sondern erkennt, dass hinter einer abweichenden Namensführung eine Rechts- oder Erklärungsfrage stehen kann, die nicht durch die Übersetzung gelöst wird.
Namensänderung: türkisch und deutsch
Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Das türkische Zivilgesetzbuch (TMK) fordert in Art. 27 ebenfalls "haklı sebepler" und bestimmt, dass sich durch die Namensänderung der Personenstand nicht ändert. Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 5490 betrifft Berichtigungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Berichtigung zum selben Gegenstand beim Richter beantragt werden; bei einer Änderung des Familiennamens berichtigt das Nüfus-Amt auch den Familiennamen des Ehegatten und der minderjährigen Kinder. In einem türkischen Dokument kann der neue Name deshalb bei mehreren Familienmitgliedern erscheinen. Diese Berichtigung gehört in den Zusammenhang eines Berichtigungsverfahrens und ist nicht dasselbe wie die Namensänderung nach Art. 27 TMK.
Zu Art. 27 TMK vermerkt die konsolidierte Fassung, dass das türkische Verfassungsgericht mit Entscheidung vom 25.12.2025 (E. 2025/120, K. 2025/270) eine Formulierung zur Veröffentlichung auf dem Bekanntmachungsportal sowie einen weiteren Satz des zweiten Absatzes aufgehoben hat; die Aufhebung tritt nach der Entscheidung neun Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, die konsolidierte Fassung nennt dafür den 1.1.2027.
Gegenüberstellung für die Auftragsprüfung
| Begriff auf deutschen Dokumenten | Was das türkische Dokument führt | Hinweis für das Büro |
|---|---|---|
| Geburtsname (§ 1355 Abs. 6 BGB) | Früherer Nachname verheirateter Frauen (Art. 7 Gesetz Nr. 5490); in Scheidungsurteilen der Nachname vor der Heirat (Art. 27) | Wörtliche Beschriftung übernehmen; die Gleichsetzung mit dem Geburtsnamen entscheidet der ermächtigte Übersetzer |
| Ehename (§ 1355 Abs. 1 BGB) | Das Familienregister führt den Nachnamen und bei verheirateten Frauen den früheren Nachnamen | Die Namensführung ist Sache der Urkunde; das Büro gleicht nicht an |
| Doppelname (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) | Maßgeblich ist, welche Namen die türkische Urkunde ausweist | Auf dem Blatt stehende Namen unverändert wiedergeben |
| Namensänderung (§ 3 NamÄndG) | Änderung aus "haklı sebepler" (Art. 27 TMK, Art. 36 Gesetz Nr. 5490) | Alter und neuer Name stehen im jeweiligen Dokument (Gerichtsbeschluss bzw. Bekanntmachung); beide wörtlich übernehmen |
Fragen, die das Büro dem Kunden stellen kann
- Welche Dokumente liegen vor, und welche Schreibweise trägt jedes?
- Gibt es einen Gerichtsbeschluss zur Namensänderung oder Berichtigung?
- Ist eine Erklärung nach Art. 10, 47 oder 48 EGBGB gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben worden? Wenn ja, gehört sie zum Auftragsdossier.
- Wohin soll die Übersetzung gehen? Die Stelle bestimmt, ob eine Rückfrage nötig ist.
Fragen und Antworten
Darf das Büro den Namen vereinheitlichen?
Nein. Eigennamen werden so wiedergegeben, wie sie im Dokument stehen. Abweichungen zwischen Dokumenten werden dem ermächtigten Übersetzer als Rückfrage vorgelegt.
Ersetzt die Übersetzung eine Erklärung gegenüber dem Standesamt?
Nein. Die Erklärungen nach Art. 10, 47 und 48 EGBGB gibt der Betroffene gegenüber dem Standesamt ab. Eine Übersetzung kann sie nicht ersetzen.
Beglaubigen Sie?
Nein. Wir bereiten die Übersetzung vor; die Beglaubigung erteilt der ermächtigte Übersetzer. Weiteres unter /de/ablauf-vertraulichkeit/ und /de/freiberufliche-uebersetzer/.
Weiterführende Seiten
Die türkischsprachige Fassung für Übersetzer: /rehber/soyadi-degisikligi-kizlik-soyadi-belge-ceviri/. Weitere Orientierung bieten /de/dokumentarten/, /de/uebersetzungsbueros/, /de/faq/ und /de/kontakt/.
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung; die Entscheidung trifft der ermächtigte Übersetzer bzw. die zuständige Stelle. Wir beglaubigen nicht.
Quellen
- § 1355 BGB - Ehename (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 1617 BGB - Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 10, 47, 48 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 3 NamÄndG (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- § 21 PStG - Geburtenregister (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- Soyadı Kanunu Nr. 2525; Türk Medeni Kanunu Nr. 4721; Gesetz Nr. 5490 (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01