Auftrag: türkisches Militärdokument – was klären wir zuerst?
Ein Auftraggeber schickt ein Foto oder einen Scan, dazu die Zeile „Bitte übersetzen, türkischer Militärdienst". Bevor jemand mit dem Übersetzen beginnt, helfen drei Rückfragen, die sich aus dem türkischen Gesetz Nr. 7179 (Askeralma Kanunu) ergeben:
| Rückfrage | Warum sie den Text verändert |
|---|---|
| Wer hat das Dokument ausgestellt und wann? | Das Gesetz Nr. 7179 wurde mehrfach geändert; im konsolidierten Text des Mevzuat Bilgi Sistemi sind unter anderem Änderungen durch die Gesetze 7415 und 7577 vermerkt. Das Datum gehört deshalb in jede Übersetzung. |
| Zu welcher Stufe gehört das Papier? | Art. 5 unterscheidet Erfassung (yoklama), aktiven Dienst (muvazzaflık) und Reserve (yedeklik). Jede Stufe hat eigene Begriffe und eigene Papiere. |
| Wofür und wo soll die Übersetzung vorgelegt werden? | Die Stelle, bei der die Übersetzung eingereicht wird, bestimmt, ob ein eigenes Glossar gilt und wer die Beglaubigung übernimmt. |
Dieser Beitrag ist eine Arbeitsgrundlage für Übersetzer und Büros. Er sagt niemandem, wie er sich in seiner Wehrpflichtsache verhalten soll; das ist Sache der zuständigen türkischen Stellen und gegebenenfalls einer Rechtsberatung.
Welche Papiere gehören zu welcher Stufe?
Die Zuordnung stützt sich auf das Gesetz Nr. 7179 und auf die Dienstliste des Verteidigungsministeriums im Portal turkiye.gov.tr. Die deutschen Wörter in der letzten Spalte sind Übersetzungsvorschläge und keine amtlichen Standardbegriffe.
| Stufe oder Anlass | Türkischer Begriff | Grundlage | Deutscher Übersetzungsvorschlag |
|---|---|---|---|
| Erfassung | yoklama; „Yoklama Başvurusu Belge Doğrulama" | Art. 5; e-Devlet | Erfassung bzw. Überprüfung eines Erfassungsantrags |
| Einberufung | sevk belgesi; „Sevk Başvurusu Belge Doğrulama" | Art. 5, 19; e-Devlet | Einberufungs- bzw. Zuweisungsunterlage |
| Gesundheitsprüfung | sağlık kurulu raporu | Art. 15 | Bericht des Gesundheitsausschusses |
| Dienstende | terhis belgesi | Art. 34 | Entlassungsbescheinigung |
| Reserve und Mobilmachung | sefer görev emri, silahaltı davetiyesi | Art. 3 | Einsatz- bzw. Einberufungsdokumente der Reserve |
| Statusabfrage | „Askerliğim", „Askerlik Durum Belgesi Doğrulama" | e-Devlet | Ausdruck zum Wehrdienststatus |
Welche Begriffspaare dürfen nicht vermischt werden?
Art. 3 des Gesetzes definiert die Begriffe, Art. 21 ordnet sie den Lagen zu. Leicht verwechselt werden folgende Paare:
- Yoklama kaçağı und bakaya. Yoklama kaçağı ist, wer im Erfassungsjahr die Erfassung nicht durchführen lässt (Art. 21 Abs. 1 lit. a). Bakaya ist, wer trotz Einberufungspflicht die Einberufung nicht durchführen lässt oder die zugewiesene Einheit nicht antritt (lit. c). Es sind zwei Stufen. „Firar" ist ein eigener Begriff in Art. 3 (unerlaubte Entfernung von mehr als sechs Tagen) und gehört nicht in dieselbe Übersetzung wie bakaya.
- Bakaya und geç iltihak bakayası. Letzterer hat die Einberufung durchführen lassen, erreicht die Einheit aber außerhalb der gewährten Anreisefrist (lit. ç).
- Saklı. Wer mit 20 Jahren nicht in die Bevölkerungsregister (nüfus kayıtları) eingetragen ist (lit. b). Das betrifft die Registrierung, nicht die Erfassung.
- Erteleme und muafiyet. Erteleme ist ein befristetes Zurückstellen (umgangssprachlich „tecil"; im Gesetz steht „erteleme"), muafiyet die Nichtableistung aus gesetzlich genannten Gründen. Steht im Dokument das eine, wird das eine übernommen.
- Terhis und geçici terhis. Die Entlassung nach Ende oder als abgeleistet geltender Dienstzeit ist nicht dasselbe wie eine vorübergehende Unterbrechung der Dienstzeit.
- Noksan hizmetli. Wer weniger als die vorgesehene Dienstzeit geleistet hat. Auch bei vorhandener terhis belgesi lohnt der Blick, ob dieser Status gesondert vermerkt ist.
Die verwendeten Quellen nennen keine amtliche deutsche Entsprechung für bakaya oder saklı. Möglich ist, den türkischen Begriff stehen zu lassen und bei der ersten Nennung eine kurze Erläuterung in Klammern zu setzen; so bleibt sie klar als Übersetzungsvorschlag erkennbar.
Drei denkbare Konstellationen bei der Dokumentenlage
Konstellation 1: Zwei Entlassungsbescheinigungen derselben Person. Art. 5 Abs. 3 sieht vor, dass für die ersten sechs Monate und für die weiteren sechs Monate des fortgesetzten Dienstes je eine eigene Entlassungsbescheinigung ausgestellt wird. Zwei Bescheinigungen sind dann zwei Dokumente und keine Dublette; beide werden übersetzt.
Konstellation 2: Einstufung und Zurückstellungsrecht zugleich. Art. 21 Abs. 2 bestimmt, dass Personen mit Zurückstellungsrecht auf Antrag auch ohne Erfassung zurückgestellt werden. Ein Dokument kann also eine Einstufung und eine Zurückstellung nebeneinander zeigen. Beide Angaben bleiben stehen; die Klärung liegt beim Auftraggeber oder beim beeidigten Übersetzer.
Konstellation 3: Ein Datum mit der Formel „bis zum Ende des Jahres der Vollendung des … Lebensjahres". Art. 20 nennt solche Grenzen für die Zurückstellung (etwa beim Studium 22 Jahre bei Gymnasium und gleichwertigen Schulen, 28 Jahre bei Hochschulen). Art. 38 sieht für türkische Staatsangehörige im Ausland eine Zurückstellung bis zum Ende des Jahres der Vollendung des 35. Lebensjahres vor. Steht im Dokument ein konkretes Datum, wird es übernommen und nicht nachgerechnet.
Wie unterscheiden sich bedelli, dövizle askerlik und Zurückstellung im Ausland?
Bedelli askerlik (Art. 9): Die festgelegte Zahlung wird vorab geleistet und eine einmonatige Grundausbildung absolviert; dann gilt der Dienst als geleistet. Dövizle askerlik (Art. 39): Der Antrag läuft über die türkischen Auslandsvertretungen an die zuständige askerlik şubesi. Die Regelung erfasst Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Angehörige freier Berufe oder Künstler mit Aufenthaltstitel einschließlich Arbeitserlaubnis oder mit direkter Arbeitserlaubnis (Asylanträge ausgenommen) sowie Seeleute auf ausländischen Schiffen, und sie setzt entweder mindestens drei Jahre tatsächliche Tätigkeit im Ausland (ohne im Inland verbrachte Zeiten) oder die Teilnahme an einer vom Ministerium bereitgestellten Fernausbildung voraus; weitere Voraussetzungen des Gesetzes bleiben daneben bestehen. Gezahlt wird in Euro oder einer konvertierbaren Fremdwährung, und die Zuständigkeit liegt beim Außenministerium (Art. 39 Abs. 10). Die Zurückstellung für türkische Staatsangehörige im Ausland (Art. 38) ist ein dritter, eigener Weg: Sie betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehörige freier Berufe oder Künstler mit Arbeitserlaubnis, Seeleute auf ausländischen Schiffen und Mehrstaater mit Wohnsitz im Ausland und kann bis zum Ende des Jahres der Vollendung des 35. Lebensjahres gelten.
Für die Übersetzung heißt das: Das Dokument nennt entweder das eine oder das andere. Wer „dövizle" mit „bedelli" wiedergibt, verändert den rechtlichen Inhalt.
Welche Unterlagen liegen in einer Konsulatsakte zu dövizle askerlik?
Das Generalkonsulat München nennt in einer älteren Mitteilung, die Antragsfristen zum 31. Dezember 2017 für Personen ab vollendetem 38. Lebensjahr anführt, für Erstantragsteller und bestimmte Fälle mitzubringende Unterlagen: die Devisenzahlungsbescheinigung „Döviz Ödeme Belgesi", den türkischen Nüfus-Cüzdanı mit Kopien (Vorder- und Rückseite), den Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitelkarte) bei türkischen Staatsangehörigen, bei zusätzlich deutscher Staatsangehörigkeit den deutschen Ausweis, Passfotos sowie die Rentenversicherungsübersicht (Versicherungsverlauf) der LVA und die Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung). Diese Mitteilung ist alt und gibt nicht die heutigen Voraussetzungen wieder; sie zeigt nur, wie eine solche Liste aufgebaut sein konnte und dass darin deutsche Behördenpapiere vorkommen.
Das Generalkonsulat Frankfurt hat 2024 zwei Mitteilungen zu den Anträgen veröffentlicht. In der einen heißt es, dass der zu zahlende Betrag nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 7179 zweimal jährlich festgelegt wird; in der anderen werden für ein Halbjahr 2024 die Annahme von Anträgen und die Umrechnung in Euro nach dem Devisenkurs der türkischen Zentralbank beschrieben. Aktuelle Voraussetzungen ergeben sich aus der gültigen Gesetzesfassung und der jeweiligen Mitteilung der Vertretung.
Wie liest man den Ausdruck aus dem e-Devlet-Portal?
In der Dienstliste des Verteidigungsministeriums auf turkiye.gov.tr stehen „Askerliğim" und der Dienst zur Überprüfung eines „Askerlik Durum Belgesi" (Bescheinigung über den Wehrdienststatus). Das Generalkonsulat Sydney verlangt in seinen Hinweisen zu yoklama kaçağı und bakaya als Antragsunterlage ein aktuelles Askerlik Durum Belgesi, das über e-Devlet abgerufen werden kann. Das Datum des Ausdrucks ist inhaltlich wichtig, weil sich der Status ändern kann. Datum und Prüfangaben werden so übernommen, wie sie im Ausdruck stehen; Feldnamen und Abkürzungen werden aus dem vorliegenden Exemplar übersetzt.
Was ist mit alten Gesetzeszitaten, etwa „1111 sayılı Kanun"?
Das türkische Gesetz Nr. 1111 über den Militärdienst wurde durch Art. 63 des Gesetzes Nr. 7179 aufgehoben. Derselbe Artikel bestimmt, dass Verweise auf das Gesetz Nr. 1111 als Verweise auf das Gesetz Nr. 7179 gelten. In älteren Dokumenten bleibt der Verweis auf „1111 sayılı Kanun" unverändert; das Dokument spiegelt die Rechtslage seines Datums wider. Beträge und Fristen in älteren Papieren müssen deshalb nicht mit der heutigen Gesetzesfassung übereinstimmen.
In welchem deutschen Zusammenhang tauchen solche Papiere auf?
Zwei Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Thema. § 10 StAG verlangt bei der Anspruchseinbürgerung unter anderem, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers geklärt sind. § 28 StAG regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei freiwilligem Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle; der Verlust tritt nicht ein, wenn die Person sonst staatenlos würde. Nach Absatz 2 tritt er außerdem nicht ein, wenn die Person noch minderjährig ist oder wenn sie aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt berechtigt ist. Beide Normen sind ein Rahmen, den ein Übersetzer kennen kann; ihre Anwendung auf einen Einzelfall ist Sache der zuständigen Behörde.
Ablauf im Büro: von der Auftragsannahme bis zur Beglaubigung
Bei der Auftragsannahme
- Aussteller und Datum des Dokuments notieren; die Rechtslage hängt vom Datum ab.
- Klären, wofür und bei welcher Stelle die Übersetzung vorgelegt wird und ob ein beeidigter Übersetzer die Beglaubigung übernimmt.
- Erfragen, ob der Auftraggeber oder die Stelle ein eigenes Glossar vorgibt.
Beim Glossar
- Begriffe mit Art. 3 des Gesetzes Nr. 7179 abgleichen; yoklama kaçağı, bakaya, geç iltihak bakayası und saklı nicht austauschen.
- Erteleme von muafiyet, bedelli von dövizle und terhis von geçici terhis trennen.
- Deutsche Entsprechungen türkischer Begriffe als Übersetzungsvorschlag kennzeichnen, sofern kein Glossar vorgegeben ist.
Bei der Übersetzung
- Bei Behördennamen den Eigennamenanteil unverändert lassen, generische Wörter in die Zielsprache übertragen.
- Beträge, Daten, Nummern und Gesetzeszitate wie im Original übernehmen, nichts berechnen.
Vor der Beglaubigung
- Stempel, Siegel, Barcode und Prüfvermerke kennzeichnen; Unleserliches als unleserlich markieren.
- Offene Punkte dem beeidigten Übersetzer zur Entscheidung vorlegen.
Hinweis zum Umfang
Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Übersetzung angenommen wird, wie sie beglaubigt wird und was sie enthält, entscheidet der beeidigte Übersetzer oder die zuständige Stelle; turkdeutschservice.com nimmt keine Beglaubigung vor. Weitere Informationen: Dokumentarten, Ablauf und Vertraulichkeit, freiberufliche Übersetzer, Übersetzungsbüros, FAQ und Kontakt. Türkische Fassung: Türkischer Ratgeber.
Quellen
- Gesetz Nr. 7179 Askeralma Kanunu (Mevzuat Bilgi Sistemi) (geprüft: 2026-11-01)
- Verteidigungsministerium: e-Devlet-Dienste (turkiye.gov.tr) (geprüft: 2026-11-01)
- Generalkonsulat Sydney: Informationen zu yoklama kaçağı und bakaya (geprüft: 2026-11-01)
- Generalkonsulat München: Mitteilung zu dövizle askerlik (geprüft: 2026-11-01)
- Generalkonsulat Frankfurt: Mitteilung zu dövizle askerlik (geprüft: 2026-11-01)
- Generalkonsulat Frankfurt: Mitteilung zu Antragsannahme (geprüft: 2026-11-01)
- StAG § 10 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
- StAG § 28 (gesetze-im-internet.de) (geprüft: 2026-11-01)
Veröffentlicht: 2026-11-01